Vereinfachtes Verfahren
Formerfordernis und Bauvorlageberechtigung
Der Bauantrag muss auf einem besonderen Formular gestellt werden. Dem Bauantrag sind die zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen, die sogenannten Bauvorlagen, beizufügen. Die Ausgestaltung der Bauvorlagen ist in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) geregelt.
Bei der Bauantragstellung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist in den meisten Fällen die Hinzuziehung eines Entwurfsverfassers bzw. einer Entwurfsverfasserin geboten.
Prüfungsumfang im vereinfachten Verfahren
Die Bauaufsichtsbehörde prüft lediglich die Einhaltung
- der Vorschriften des Bauplanungsrechts,
- der örtlichen Bauvorschriften (beispielsweise von Gestaltungssatzungen),
- anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird und
- wesentlicher Anforderungen der BauO NRW (§§ 4, 6, 7, § 9 Abs. 2, §§ 12, 13 ,51 und 55 bei Sonderbauten auch § 17 BauO NRW).
Erleichterungen im vereinfachten Verfahren
Je nach Art des Bauvorhabens gelten Erleichterungen für die Aufstellung und/oder Prüfung der bautechnischen Nachweise für Standsicherheit, Schallschutz und Wärmeschutz.
Bei bestimmten, in der BauO NRW näher bezeichneten Bauvorhaben, müssen die vorgenannten Nachweise teilweise nicht von einer bzw. einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft werden.
Wo muss ich welchen Antrag stellen?
In diesem Verfahren stellt der Bauherr bzw. die Bauherrin einen Bauantrag bei der (unteren) Bauaufsichtsbehörde.