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  Bauantrag & Co.

    

A) Sonderthemen:

  1. [EnEV 2009]
    Erläuterungen / Übersicht

  2. [Bauen im Außenbereich] (§ 35 [BauGB]):
    Grundsätze / Möglichkeiten / Anregungen / Tipps

  3. [Gartenhäuser - Baugenehmigungspflichtig?]
    Grundsätze / Möglichkeiten / Anregungen / Tipps

  4. Verfahrenserleichterungen --> Bürokratieabbau:
    Der Regierungsbezirk Detmold ist die "Modellregion Ostwestfalen-Lippe". Hier sind zunächst befristet in der Zeit von 2005 bis 2007 experimentell neue gesetzliche Regelungen erprobt oder bestehende außer Kraft gesetzt worden. Ziel ist es, durch Entbürokratisierung und Deregulierung unternehmerisches Handeln zu erleichtern, Existenzgründungen zu fördern und die wirtschaftliche Entwicklung insgesamt voran zu bringen. Diese experimentellen Regelungen sind seit Mitte April 2007 auf ganz Nordrhein-Westfalen übertragen worden.

    Im Bereich des Baurechts handelt es sich im Einzelnen um
    [Anzeigeverfahren für beabsichtigte Nutzungsänderungen],
    [Anzeigeverfahren für die Errichtung von Kleingaragen] sowie
    [weitere Verfahrenserleichterungen].

 

B) Die bauaufsichtlichen Antragsverfahren:

  1. [Bauantrag (Sonderbau)] / [Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung]
    Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Bauordnung bedürfen der Baugenehmigung.

  2. [Bauantrag (Vereinfachtes Genehmigungsverfahren gem. § 68 BauO NRW)]
    Grundsätzlich wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, sind in § 68 [BauO NRW] aufgeführt.

  3. [Antrag auf Vorbescheid (Bauvoranfrage)]
    Vor Einreichung eines Bauantrages kann zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein sog. Vorbescheid beantragt werden.

  4. [Grundstücksteilung]
    Die Teilung eines bebauten Grundstückes bedarf gemäß § 8 Absatz 1 der [BauO NRW] der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.

  5. [Freistellungsverfahren (§ 67 BauO NRW)]
    Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 [BauGB] bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung.

  6. Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 65 [BauO NRW])
    Die Errichtung oder Änderung bestimmter baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der [BauO NRW] bedarf keiner Baugenehmigung.

[Tabellarische Gegenüberstellung der Verfahren >Bauantrag<, >Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren< und >Freistellungsverfahren<]

 

Hier ein noch Tipp für alle, die sich gerne im Internet (z.B. in einem Forum) kundig machen möchten:   [Externe URL:  nrw-baurecht.de: Öffentliches Baurecht in NRW] (Externer Link)