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  Grundstücksteilung (§ 8 [BauO NRW])


 
Die Teilung eines bebauten Grundstückes bedarf gemäß § 8 Abs. 1 [BauO NRW] der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Die Teilung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften der [BauO NRW] oder den aufgrund der [BauO NRW] erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.

Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Teilung zu entscheiden. Die Frist kann jedoch durch Zwischenbescheid um höchstens 2 Monate verlängert werden.

Die Teilung darf in das Liegenschaftskataster nur übernommen werden, wenn ein Genehmigungsbescheid der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.

Hinweis:
Statt einer (bzgl. Recht / Kosten) aufwändigen Grundstücksteilung ist jedoch häufig die Bildung von Wohnungseigentum ausreichend, um privat- oder steuerrechtliche Vorteile (z.B. Darlehen oder Abschreibungen) zu nutzen. Dazu benötigen Sie u.a. die [Wohnungseigentumsbescheinigung (Abgeschlossenheitsbescheinigung)].

    
Notwendige Unterlagen

Es sind nach § 17 [BauPrüfVO] entsprechende Antragsunterlagen in 4facher Ausfertigung vorzulegen:

 

Weitere Informationen:

[Örtliche Zuständigkeit]