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Einladungen von Personen aus dem Ausland (Verpflichtungserklärung)

Für die Einladung von Freunden und Verwandten zu einem Besuchsaufenthalt aus einem visapflichtigen Land in die Bundesrepublik Deutschland ist es in der Regel erforderlich, dass die Gastgeberin/der Gastgeber eine Verpflichtung gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gegenüber der für sie/ihn zuständigen Ausländerbehörde abgibt.

Eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kann zum Beispiel aus den Ländern der Europäischen Union ohne Visum erfolgen. Auch Angehörige bestimmter anderer Länder können zu Besuchszwecken oder als Touristen visumfrei einreisen. Die meisten Ausländer jedoch dürfen grundsätzlich nur mit einem gültigen Visum nach Deutschland einreisen, egal zu welchem Zweck. Eine Staatenliste zur Visumpflicht bzw. Visumfreiheit finden Sie hier.

Die Bearbeitung von Verpflichtungserklärungen erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Bitte vereinbaren Sie hierzu rechtzeitig telefonisch einen Termin über die Hotline der Ausländerbehörde oder per Email. Sie müssen mit Wartezeiten von bis zu zwei Monaten rechnen.

 

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung sind

  • die persönliche Vorsprache des Gastgebers,
  • der vollständig ausgefüllte Antrag auf Erteilung einer Verpflichtungserklärung,
  • der Nachweis über ein regelmäßiges, monatliches Nettoeinkommen und
  • der Personalausweis oder Reisepass.

Grundlage für den Nachweis des Einkommens bilden die letzten drei Lohn/Gehaltsabrechnungen im Original vor dem Zeitpunkt der Vorsprache. Sonderzahlungen wie ausgezahlter Urlaub, Weihnachts- oder Urlaubsgeld können nicht berücksichtigt werden.

Reicht Ihr Nettoeinkommen nicht aus, können Sie ggf. Ihr Sparguthaben im Rahmen eines Abtretungsvertrages für die Dauer des Besuchsaufenthaltes Ihres Gastes an uns abtreten. Hierzu sprechen Sie uns bitte an.

Bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung; daher ist die Vertretung des sich Verpflichtenden durch eine andere Person nicht zulässig. Die Verpflichtungserklärung darf daher ausschließlich nur vom Verpflichtungsgeber persönlich abgegeben und unterzeichnet werden. Weitere Informationen dazu finden sie hier.

Beim Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II), Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) kann keine Verpflichtungserklärung abgegeben werden.

Weitere Informationen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung entnehmen Sie bitte diesem Merkblatt.

 

Selbständige und Freiberufler benötigen zusätzlich/abweichend

  • eine kurzes Schreiben von einem Steuerberater über das monatliche, durchschnittliche Nettoeinkommen nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge

Hinweis: Eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) ist nicht ausreichend.

 

Rentner benötigen zusätzlich/abweichend

  • den letzten Rentenbescheid im Original

 

    Gebühren

    Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 29,00 Euro erhoben.

     

    Ausnahmen

    Setzen Sie sich hierfür bitte mit der Ausländerbehörde telefonisch oder per Email in Verbindung.