Asyl- und Duldungsangelegenheiten
Ausländische Staatsangehörige, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und Asyl begehren, werden zunächst an die zuständige Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes weitergeleitet. Für die Entscheidung über den Asylantrag ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig.
Aufenthaltsgestattung
Für die Dauer des Asylverfahrens wird von der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens ausgestellt.
Die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung kann während der Öffnungszeiten in der Ausländerbehörde/dem Informationspunkt vorgenommen oder über das zuständige Sozialamt zur Verlängerung zugesandt werden.
Duldung
Wird der Asylantrag abgelehnt, hat eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen. Findet eine freiwillige Ausreise nicht statt, ist mit einer zwangsweisen Rückführung (Abschiebung) zu rechnen. Eine Abschiebung führt automatisch zu einem befristeten Einreiseverbot in die Schengen-Staaten.
Informationen zu einer möglichen freiwilligen Ausreise erfahren Sie hier.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Abschiebung auszusetzen. In diesen Fällen wird eine Duldung ausgestellt. Die Abschiebung kann auch ausgesetzt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Die Duldung wird in der Regel für jeweils 3 bis 6 Monate ausgestellt und verlängert. Die Ausreisepflicht bleibt in allen Fällen bestehen.
Chancen-Aufenthaltsrecht
Das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ist zum 31.12.2022 in Kraft getreten. Das Gesetz gewährt Geduldeten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer auf 18 Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis (Chancen-Aufenthaltsrecht). Das soll ihnen die Möglichkeit geben, die für den Erwerb eines dauerhaften Aufenthaltsrechts noch fehlenden Integrationsvoraussetzungen bzw. eine noch ausstehende Identitätsklärung nachzuholen.
Die Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht sind:
- ein fünfjähriger, ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet zum Stichtag 31.10.2022 auf der Grundlage einer Duldung, Aufenthaltsgestattung oder einer Aufenthaltserlaubnis,
- das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland,
- keine Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Straftat und
- keine wiederholt vorsätzlich falschen Angaben bzw. Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit, sofern dadurch eine Abschiebung verhindert wurde.
Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen und das Chancen-Aufenthaltsrecht begehren, sollten Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.
Umverteilung
Nach der Zuweisung in eine Kommune in Nordrhein-Westfalen ist für den Flüchtling unter engen Voraussetzungen eine Umverteilung in eine andere Kommune möglich. Die Möglichkeit der Umverteilung besteht zum Beispiel bei einer Familienzusammenführung zum Ehepartner oder zu minderjährigen Kindern. Zudem können besondere Härtefälle berücksichtigt werden. Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Umverteilung von asylbegehrenden und unerlaubt eingereisten Personen. Für Umverteilungen von Asylfolgeantragstellern sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig.
Es ist notwendig, dass ein begründeter Umverteilungsantrag an die Bezirksregierung Arnsberg gestellt wird. Bitte beachten Sie, dass fremdsprachliche Unterlagen und Dokumente zusammen mit einer Übersetzung vorgelegt werden müssen.
Anträge für eine Umverteilung in ein anderes Bundesland stellen Sie bitte direkt bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, für das der Aufenthalt gewünscht wird.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksregierung Arnsberg erreichen derzeit viele Anträge auf Umverteilung. Ihre Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Wir bitten Sie um Verständnis, dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Bitte sehen Sie dort von einer persönlichen Vorsprache ab. Ein persönliches Vorsprechen beschleunigt nicht Ihr Verfahren.
Beschäftigung und Ausbildung
Die Aufnahme einer Beschäftigung für Asylbewerber und Duldungsinhaber ist grundsätzlich erst nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet möglich, kann aber auch dann erst nach vorheriger Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit durch die Ausländerbehörde erlaubt werden. Für bestimmte Beschäftigungen und Ausbildungen ist eine Zustimmung nicht erforderlich.
Voraussetzung für die Zustimmungsanfrage ist eine Arbeitsplatzzusage. Hierfür benötigt die Ausländerbehörde eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung. Die Arbeitsgenehmigung bezieht sich immer auf eine konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber. Ohne die Zustimmung der Agentur für Arbeit kann eine Beschäftigung nicht erlaubt werden. Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit gebunden.
Nach vier Jahren ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthaltes ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr erforderlich. Staatsangehörigen aus den sicheren Herkunftsstaaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal und Serbien, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.
Die Ausübung einer Beschäftigung darf auch nicht erlaubt werden, wenn der/die Ausländer/in sich lediglich in das Bundesgebiet begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder wenn durch Täuschung oder durch falsche Angaben eine Abschiebung verhindert werden soll.
Bei Fragen zur Ausübung einer Beschäftigung oder Ausbildung wenden Sie sich bitte telefonisch an die Hotline der Ausländerbehörde oder per Email an abh@minden-luebbecke.de.
Teilnahme von geduldeten Schülern an Klassenfahrten
Geduldeten Schülern kann die Teilnahme an einer Klassenfahrt in einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden inländischen Schule ins Ausland ermöglicht werden.
Hierzu werden sie in einer Schülerreisendenliste (Schülersammelliste) aufgeführt. Erforderlich ist eine Bestätigung der Schule über den Zeitraum und den Ort der Klassenfahrt unter Angabe der begleitenden Lehrer. Außerdem muss ein biometrisches Passfoto vorgelegt werden.