Aufenthaltserlaubnis nach positivem Asylverfahren
Bezüglich der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels vereinbaren Sie bitte telefonisch über die Hotline der Ausländerbehörde oder per Email einen Termin mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Asylberechtigte
Asylberechtigte erhalten von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Dasselbe gilt, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nach frühestens drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn das Bundesamt kein Widerrufsverfahren einleitet.
Subsidiär Schutzberechtigte
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Nach frühestens fünf Jahren (die Zeit des Asylverfahrens wird eingerechnet) kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, erfüllt sind.
Nationales Abschiebungsverbot
Wurde ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Hier kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt und kann wiederholt verlängert werden. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gilt das Gleiche wie bei subsidiär Schutzberechtigten.
Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzzuweisung
Am 6. August 2016 ist das Integrationsgesetz des Bundes in Kraft getreten. Es soll dazu beitragen, anerkannten Flüchtlingen die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Um Integrationshemmnissen durch sozialräumliche Konzentration zu begegnen, soll den Flüchtlingen auferlegt werden, ihren Wohnsitz dort zu nehmen, wo ausreichend angemessener Wohnraum sowie genügend Integrationsangebote zur Verfügung stehen.
Im Aufenthaltsgesetz und in den Sozialgesetzbüchern II und XII wurden deshalb Regelungen zur Wohnsitzzuweisung für anerkannte Schutzberechtigte und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel getroffen. Die Länder werden ermächtigt, Näheres in einer Rechtsverordnung zu regeln. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Mit der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung, die am 29.11.2016 in Kraft getreten ist, schafft die Landesregierung eine landesrechtliche Regelung zur Wohnsitzzuweisung. Die landesweite Zuständigkeit für Entscheidungen über die Wohnsitzzuweisungen wird dabei der Bezirksregierung Arnsberg übertragen. Die Zuweisung erfolgt dabei kommunalscharf.
Von der landesrechtlichen Wohnsitzregelung betroffen sind Personen (aus Herkunftsländern mit hoher Schutzquote: insbesondere Syrien, Eritrea, religiöse Minderheiten im Irak), deren Anerkennung als Schutzbedürftige nach dem 06.08.2016 erfolgte und die nicht in einem Beschäftigungs- (in einem bestimmten Umfang), Ausbildungs- oder Studienverhältnis (§ 12a Absatz 1 Satz 2, 7 AufenthG) stehen.
Einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Wohnsitzzuweisung gemäß § 12a Absatz 5 AufenthG finden Sie hier.
Fiktionsbescheinigung
Mithilfe der Fiktionsbescheinigung wird das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nachgewiesen, das mit dem bei der Ausländerbehörde gestellten Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels regelmäßig entsteht.
Weitere Informationen zur Fiktionsbescheinigung finden Sie hier.