Bauplanungsrechtlich zulässige Bauvorhaben
Liegt Ihr Baugrundstück innerhalb eines Bebauungsplanes oder im Innenbereich der Gemeinde, steht Ihnen grundsächlich ein Baurecht zu.
Anders bei Grundstücken im Außenbereich der Gemeinde: Hier besteht grundsätzlich ein allgemeines Bauverbot, dessen Ausnahmen abschließend im Gesetz genannt sind. Wohnwünsche im Außenbereich können daher nur in sehr begrenztem Rahmen umgesetzt werden.
Der Bebauungsplan
Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen, aus denen sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens unmittelbar ableiten lässt.
In einem festgesetzten „Allgemeinen Wohngebiet“ können auf jeden Fall Wohngebäude errichtet werden. Innerhalb des Gebietes dürfen aber beispielsweise auch Läden und Gaststätten, die der Versorgung des Gebietes dienen, sowie nicht störende Gewerbebetriebe errichtet werden.
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt die in den jeweiligen Baugebieten allgemein sowie ausnahmsweise zulässigen Vorhaben. Bebauungspläne nehmen mit ihren Festsetzungen regelmäßig Bezug auf diese BauNVO.
Entspricht Ihr Bauvorhaben allen Festsetzungen des Bebauungsplanes, ist es bauplanungsrechtlich zulässig. Können einzelne Festsetzungen nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, im Einzelfall von dieser Festsetzung eine Ausnahme oder Befreiung zu erteilen (beispielsweise für eine geringfügige Überschreitung einer festgesetzten Baugrenze).
Ein Bebauungsplan und dessen Festsetzungen sind das Ergebnis einer abgestimmten und abgewogenen gemeindlichen Planung.
Eine Übersicht über die aufgestellten Bebauungspläne (zzt. noch ohne den Bereich der Stadt Minden) finden Sie hier im Geoportal.
Der Innenbereich
Im Innenbereich fehlt an dieser qualifizierten Planung, hier hat quasi die Realität geplant.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Innenbereich beurteilt sich im Wesentlichen an dem Rahmen, der aus der vorhandenen Umgebungsbebauung und den anzutreffenden Nutzungen abgeleitet werden kann: Das Vorhaben muss sich einfügen.
Wird der Rahmen eingehalten, ist das Vorhaben in der Regel zulässig, wird er nicht eingehalten, ist das Vorhaben in der Regel unzulässig.
Eine Übersicht über die aufgestellten Innenbereichssatzungen (zzt. noch ohne den Bereich der Stadt Minden) finden Sie hier im Geoportal.
Der Außenbereich
Im Außenbereich hat der Gesetzgeber „geplant“ und jeglichen Bauwünschen sehr enge Grenzen gezogen: Hier besteht ein grundsätzliches Bauverbot.
Lediglich landwirtschaftliche Betriebe oder andere, auf die besondere Lage im Außenbereich angewiesene Vorhaben können im Außenbereich realisiert werden.
Diese Vorhaben sind vom Gesetzgeber besonders „privilegiert“ und abschließend in § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) genannt.
Der Gedanke des Bestandschutzes begünstigt daneben einige weitere Vorhaben, darunter auch Wohngebäude. So darf beispielsweise ein durch Brand zerstörtes Gebäude im Außenbereich neu errichtet werden. Ebenso kann ein vorhandenes Wohngebäude um eine zweite Wohneinheit erweitert werden, sofern diese im Familienverbund genutzt wird.
Grundsätzlich bleibt aber das Wohnen im Außenbereich gesetzgeberisch nicht gewollt, der Außenbereich soll in erster Linie der Unterbringung landwirtschaftlicher Betriebe sowie als Freiraum und Erholungsraum dienen.