Rauchwarnmelder in Wohnungen gemäß § 47 Abs. 3 Landesbauordnung - BauO NRW 2018
Seit mehreren Jahren gilt in Nordrhein-Westfalen eine Rauchwarnmelderpflicht für alle Wohnungen, unabhängig davon, ob diese selbst genutzt oder vermietet werden.
Gesetzestext:
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer bzw. Eigentümerinnen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer bzw. die unmittelbare Besitzerin sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer bzw. die Eigentümerin hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen.
(§ 47 Abs. 3 BauO NRW 2018)
Wie steht es um die Aus- und Nachrüstungspflicht?
Neu gebaute Wohnungen sind vor dem Bezug sofort mit Rauchwarnmeldern auszurüsten, für Wohnungen im Bestand endete die Frist zur Nachrüstung am 31. Dezember 2016.
Hinweise zur Anbringung der Rauchwarnmelder
Rauchwarnmelder sollten so angebracht werden, dass der Brandrauch sie ungehindert erreichen kann. In der Regel reicht ein Rauchwarnmelder pro Raum.
Bei sehr großen (mehr als 60 m²), sehr hohen (über 6 m) oder verwinkelten Räumen und sehr langen Fluren werden weitere Melder erforderlich.
Die Melder müssen im Regelfall mittig im Raum an der Decke und mindestens 0,5 m von Wand, Unterzug oder Einrichtungsgegenständen angebracht werden.
Es sind auch weitere Anbringungsvarianten möglich, wenn besondere Einbaubedingungen bestehen (z.B. an Dachschrägen, zwischen Unterzügen, besonderer Raumgeometrie oder Decken mit geringer Festigkeit).
Die Bedienungsanleitungen der Hersteller und Herstellerinnen enthalten in der Regel detaillierte Montagehinweise.
Nur ein funktionierender Rauchwarnmelder hilft im Brandfall!
Die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder muss mindestens einmal jährlich überprüft werden. Dazu ist über die Prüftaste die akustische Warnung probeweise zu aktivieren.
Die Raucheindringöffnungen müssen frei sein und bei Verschmutzung nach Herstellerangaben gereinigt werden.
Die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder ist von Einrichtungsgegenständen freizuhalten.
Die Batterie ist nach Angaben des Herstellers, jedoch spätestens wenn der Rauchwarnmelder eine Batteriestörmeldung aussendet, auszutauschen.