Beförderung von Schülerinnen und Schülern
Als Schulträger ist der Kreis Minden-Lübbecke nach der Schülerfahrkostenverordnung verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den kreiseigenen Schulen zu tragen.
Nähere Informationen zu den Schülerfahrtkosten an den kreiseigenen Förderschulen und an den kreiseigenen Berufskollegs finden Sie im Folgenden:
Förderschulen
Schülerinnen und Schüler der Förderschulen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Schülerfahrkosten.
Die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den kreiseigenen Förderschulen wird in der Regel in Form eines eingerichteten Schülerspezialverkehrs (Taxen, Busse, Mietwagen) durchgeführt. Für die Teilnahme am Schülerspezialverkehr müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, unter anderem muss die einfache Entfernung (kürzester Fußweg) zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule für die Primarstufe mehr als 2 Kilometer und für die Sekundarstufe I mehr als 3,5 Kilometer betragen. Bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten.
Schülerinnen und Schüler der Schule Rodenbeck, denen die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung zumutbar ist, nutzen den öffentlichen Personennahverkehr.
Für die Schülerbeförderung der Förderschulen in Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke ist die Schulverwaltung zuständig.
Berufskollegs
Schülerinnen und Schüler der kreiseigenen Berufskollegs erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Schülerfahrkosten, unter anderem, wenn die einfache Entfernung (kürzester Fußweg) zwischen Wohnung und nächstgelegenem Berufskolleg für den gewählten Bildungsgang in Nordrhein-Westfalen mehr als 5 Kilometer beträgt. Erstattet werden nur die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderungsart. Wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, werden Fahrkosten für den öffentlichen Personennahverkehr gewährt. Nur in Ausnahmefällen werden zum Beispiel für die Benutzung eines Personenkraftwagens Kosten erstattet. Berufsschülerinnen und Berufsschüler erhalten nur Fahrkosten, wenn sie eine Bezirksfachklasse besuchen. Für die Schülerbeförderung der Berufskollegs in Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke sind die Schulbüros der jeweiligen Schule zuständig. Dort sind auch die erforderlichen Anträge erhältlich.