Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 trat am 12. Dezember 2021 in Kraft
Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) gehört zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen, von der alle Bevölkerungsteile betroffen sind.
Um das Infektionsgeschehen weiter wirksam zu bekämpfen, besonders gefährdete vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen, und um die durch die Pandemie stark belasteten Krankenhäuser zu entlasten und die Gesundheitsversorgung zu gewährleisten wurde das Gesetz verabschiedet.
Dem Personal in den Gesundheitsberufen und Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen, kommt eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren, schwersten oder gar tödlichen COVID-19 Krankheitsverlauf hat. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch eine sehr hohe Impfquote bei dem Personal in diesen Berufen ist besonders wichtig, denn so wird das Risiko gesenkt, dass sich die besonders gefährdeten Personengruppen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren.
Alle Personen, die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen (§20a Absatz 1 IfSG) tätig sind, müssen den nach §20a Absatz 2 Satz 1 IfSG erforderlichen Nachweis bis zum Ablauf des 15. März 2022 der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens vorlegen.
Wenn der Nachweis nicht innerhalb der o.g. Frist vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, muss das zuständige Gesundheitsamt darüber informiert werden.
Zur Weiterleitung der entsprechenden personenbezogenen Daten nutzen Sie bitte den Link. Haben Sie nur wenige Meldungen, finden Sie über den Link die Möglichkeit die personenbezogenen Daten direkt einzutragen. Haben Sie viele Meldungen (mehr als 7) dann nutzen Sie bitte die im grauen Kasten verfügbare Excel-Liste. Die Excel-Liste übermitteln Sie uns bitte ebenfalls über den Link.
Zur Datenübermittlung nutzen Sie bitte diesen Link.
Ab dem 16. März 2022 sind Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen, verpflichtet vor Aufnahme der Tätigkeit der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen solchen Nachweis vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden.
Alles Wissenswerte und rechtliche Aspekte finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf
Antworten zu Fragen zum Begriff der Tätigkeit, zur Auslegung der vom § 20 a Infektionsschutzgesetz betroffenen Personengruppen und viele weitere finden Sie hier: https://www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/