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Infektionsschutz

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist festgelegt, welche Krankheiten und Erreger meldepflichtig sind.

Jede eingehende Meldung wird im Gesundheitsamt geprüft. Je nach Gefährdungseinschätzung für den Einzelnen oder die Öffentlichkeit wird entschieden, ob hinsichtlich der Infektionsquelle (zum Beispiel erkrankte Personen oder Lebensmittel) und der Ausbreitung der Erkrankung ermittelt wird und welche Schutzmaßnahmen eingeleitet werden.

Solche Maßnahmen können Umgebungsuntersuchungen, Riegelungsimpfungen oder das Aussprechen von Berufs- und Tätigkeitsverboten beinhalten. Unter Umständen können Quarantänebestimmungen umgesetzt oder Desinfektionen angeordnet werden.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes ermitteln, bzw. überwachen Schutzmaßnahmen auch vor Ort - insbesondere wenn Krankheitshäufungen (Ausbrüche) in Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel Schulen und Kindergärten) oder stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser und Reha-Kliniken) auftreten.

Jeder Bürger hat die Möglichkeit, sich über Infektionskrankheiten in seinem Gesundheitsamt zu informieren.

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