Seiteninhalt

Informationen zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Alle im Bereich der sexuellen Dienstleistungen Tätigen müssen sich ab sofort anmelden und gesundheitlich beraten lassen. Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt dazu eine Erlaubnis.
Am 01.07.2017 ist das „Gesetz zur Regulierung des Prostituiertengewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ (ProstSchG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.

Anmeldepflicht und Gesundheitsberatung für Prostituierte

Wenn Sie im Bereich der sexuellen Dienstleistungen tätig sind, müssen Sie sich anmelden und an einer verpflichtenden Gesundheitsberatung teilnehmen. Diese wird für die Kreise in Ostwestfalen-Lippe – Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn – zentral von der Stadt Bielefeld wahrgenommen.

Informationen zur gesundheitlichen Beratung erhalten Sie beim Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Bielefeld, Nikolaus-Dürkopp-Str. 5-9 33602 Bielefeld.

Kontakt:

 

Telefon: 0521/513876

 

Telefax: 0521/513406

 

E-Mail: Gesundheitsberatung@bielefeld.de

Auf Wunsch kann die Bescheinigung zusätzlich auf den Aliasnamen ausgestellt werden.

Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende

Für die Gewerbetreibenden im Bereich der Prostitution wurde eine Erlaubnispflicht eingeführt. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt. Dies gilt auch für die Wohnungsprostitution und kann zum Beispiel auch für die Betreiber von Swinger-Clubs gelten, sofern dort mit Wissen des Betreibers Prostituierte tätig werden.

Für die Erteilung dieser Erlaubnis ist in Nordrhein-Westfalen die jeweilige Kreisordnungsbehörde zuständig. Daneben ist ein Prostitutionsgewerbe zusätzlich - wie bisher - bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Weitere Informationen über das Gesetz und die NRW-Regelungen für Personen, die Prostitution ausüben:

  • Prostituierte müssen bundesweit ab dem 1. Juli ihre Tätigkeit anmelden. Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen ist, hat für die Anmeldung Zeit bis zum 31. Dezember 2017.
  • Wer erst nach dem 1. Juli 2017 beginnt, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden. Zuständig für die Anmeldung ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem die Prostitution vorwiegend ausgeübt wird. Für die Anmeldung entstehen den Prostituierten in NRW keine Gebühren.
  • Bei der Anmeldung muss die Behörde ein Informations- und Beratungsgespräch mit der oder dem Prostituierten führen. Prostituierte sollen dabei informiert werden über Rechte und Pflichten, die bei einer Tätigkeit in der Prostitution von Bedeutung sind (z.B. Krankenversicherung, soziale und gesundheitliche Beratung, Steuerpflicht). Die Informationen sollen den Prostituierten in geeigneter Form sowie in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die sie verstehen können.
  • Prostituierte erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der Tätigkeit mitgeführt werden muss. Auf Wunsch kann zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden, wobei der Aliasname frei gewählt werden kann. Die Aliasbescheinigung kann an Stelle der Anmeldebescheinigung mitgeführt werden.
  • Vor der Anmeldung ihrer Tätigkeit, müssen Prostituierte eine Gesundheitsberatung beim Gesundheitsamt des zuständigen Kreises bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt wahrnehmen.
    Auch die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung muss bei der Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter mitgeführt werden. Auch sie wird auf Wunsch auf den gewählten Alias ausgestellt, Gebühren werden hierfür in Nordrhein-Westfalen nicht erhoben.
  • Diese erfolgt für Ostwestfalen-Lippe im Gesundheits-, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Bielefeld
  • Wie lange die Anmeldung gültig ist und wann die Gesundheitsberatung wiederholt werden muss, ist abhängig davon, ob der oder die Prostituierte unter 21 Jahre oder älter ist.

Wesentliche Eckpunkte des Gesetzes und der NRW-Regelungen für Personen, die ein Prostitutionsgewerbe betreiben:

  • Wer ein Prostitutionsgewerbe betreibt, benötigt ab 1. Juli eine Erlaubnis. Unter dem Oberbegriff „Prostitutionsgewerbe“ werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.
  • Für eine Erlaubnis müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie zum Beispiel die Vorlage eines Betriebskonzepts, eines polizeilichen Führungszeugnisses als Nachweis der Zuverlässigkeit von Betreiberinnen und Betreibern, ein geeigneter Standort und die Erfüllung von Sicherheitsauflagen. Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wer beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, betreibt ein Prostitutionsgewerbe.
  • Wer vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, muss dies bis zum 1. Oktober

anzeigen und bis Ende 2017 einen Antrag auf Erlaubnis vorlegen. Für Neueröffnungen nach dem

1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vorher bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzeigen und bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.


Kondompflicht: Ab dem 1. Juli müssen Prostituierte und ihre Kunden dafür sorgen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome getragen werden. Betreiber von Prostitutionsgewerben sind verpflichtet, auf das Tragen von Kondomen hinzuwirken und auf die Kondompflicht hinzuweisen. Für Geschlechtsverkehr ohne Kondome darf nicht geworben werden.

 

 

 

28.12.2017