Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (2012):
Nach einem Jahr der Umsetzung liegen mittlerweile ausreichend Erfahrungen vor. Vielfach konnten die Betreiber der prüfpflichtigen Trinkwarmwasserbereiter aufgrund der zeitlich engen Vorgabe der bisher gesetzten Frist für die erstmalige Prüfung noch nicht nachkommen. Auch die Belastung der Gesundheitsämter, die durch die zusätzlichen Aufgaben aus der veränderten Trinkwasserverordnung 2011 resultieren, ist signifikant. Der Verordnungsgeber trägt diesen Erfahrungen mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung 2011 Rechnung.
Die 2. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung ist im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58 (13. Dezember 2012), verkündet worden und trat mit dem 14. Dezember 2012 in Kraft. Für die Prüfung auf Legionellen ergeben sich zum Teil erhebliche Änderungen. Die vorgenommenen Änderungen bringen Erleichterungen wie auch neue Verantwortungen für die Immobilienwirtschaft:
• Die Meldepflicht für gewerbliche Betreiber von bestehenden Großanlagen der Trinkwasser-erwärmung an die Gesundheitsämter , bisher geregelt in §13 Abs. 5 wurde gestrichen. Neuanlagen und Änderungen an bestehenden Anlagen müssen weiterhin angezeigt werden.
• Die Frist für die erste Untersuchung von gewerblichen, nicht öffentlichen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (dies betrifft vor allem Mehrfamilienhäuser mit Mietwohnungen) ist jetzt der 31. Dezember 2013.
• Das Untersuchungsintervall für die routinemäßige Betreiberuntersuchung dieser Einrichtungen wird auf 3 Jahre verlängert.
• Alle Befunde mit mehr als 100 Koloniebildende Einheiten (KbE) pro 100 ml Wasser (=technischer Maßnahmenwert) sind dem Gesundheitsamt unverzüglich nach dem Bekanntwerden zu melden.
• Innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntwerden der Überschreitung des technischen Maßnah-menwertes hat der Betreiber im Sinne einer Gefährdungsanalyse die Besichtigung der Anlage und eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen. Außerdem hat der Betreiber Maßnahmen zur Abhilfe einzuleiten. Diese Schritte sind zu dokumentieren. Nachproben und weiterführende Untersuchungen sind erforderlich.
• Über die Ergebnisse und Maßnahmen ist das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
• Je nach Höhe der Kontamination sind unverzüglich weitergehende Untersuchungen notwendig und unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Bewohner zu treffen. Personen mit geschwächtem Immunsystem sind besonders gefährdet. Die Bewohner sind auf die Gefahren hinzuweisen