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Vierte Änderung der Trinkwasserverordnung 2018

Die Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften – die insbesondere in Artikel 1 die Änderung der Trinkwasserverordnung umfasst – ist am 8. Januar 2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2018 Teil I Nr. 2, S. 99 ff.) verkündet worden und am 9. Januar 2018 in Kraft getreten. Die neue Trinkwasserverordnung ist somit am 9. Januar 2018 in Kraft getreten.

Verschiedene Neuerungen werden nachfolgend beschrieben:

Untersuchungspflichten von zentralen Wasserwerken und dezentralen kleinen Wasserwerken
Die Untersuchungspflichten für Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage wie zentrale Wasserwerke nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a) der neuen Trinkwasserverordnung oder dezentrale kleine Wasserwerke nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b) der neuen Trinkwasserverordnung richten sich insbesondere nach § 14 der neuen Trinkwasserverordnung.

Die Untersuchungen des Trinkwassers nach § 14 Abs. 1 der neuen Trinkwasserverordnung haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser  in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4 der neuen Trinkwasserverordnung.

Untersuchungspflichten für mobile Versorgungsanlagen und Anlagen zur ständigen Wasserverteilung (u. a. Großanlage zur Trinkwassererwärmung)
Die Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec. ergeben sich aus dem neuen § 14b der neuen Trinkwaserverordnung

 

Untersuchungspflichten von Kleinanlagen für den Eigenbedarf

Für Inhaber von c-Anlagen (= Inhaber von Kleinanlagen für den Eigenbedarf), die definitionsgemäß kein Trinkwasser an dritte Personen abgeben, können die bisher mindestens alle drei Jahre notwendigen Untersuchungen in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt auf ein Untersuchungsintervall von maximal fünf Jahren (vorher: drei Jahre) gestreckt werden (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 5 der neuen Trinkwasserverordnung). Für  die  Inhaber  von c-Anlagen  wird  im  § 14  Abs. 2  Satz  6  der  neuen Trinkwasserverordnung eine  Pflicht  zur  regelmäßigen  unaufgeforderten  Untersuchung  des  Trinkwassers  auf  bestimmte Parameter eingeführt.

Weitere Informationen zu den einzelnen Pflichten ergeben sich aus der neuen Trinkwasserverordnung bzw. der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften.

Weitere Pflichten und weitere Neuerungen

Nach § 15a der neuen Trinkwasserverordnung sind Untersuchungsstellen nunmehr verpflichtet, den Gesundheitsämtern bei einer von ihr festgestellten Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwertes unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

Für Rückfragen steht ihnen  Herr Große Ahlert zur Verfügung.