Vierte Änderung der Trinkwasserverordnung 2018
Die Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften – die insbesondere in Artikel 1 die Änderung der Trinkwasserverordnung umfasst – ist am 8. Januar 2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2018 Teil I Nr. 2, S. 99 ff.) verkündet worden und am 9. Januar 2018 in Kraft getreten. Die neue Trinkwasserverordnung ist somit am 9. Januar 2018 in Kraft getreten.
Verschiedene Neuerungen werden nachfolgend beschrieben:
Die Untersuchungen des Trinkwassers nach § 14 Abs. 1 der neuen Trinkwasserverordnung haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4 der neuen Trinkwasserverordnung.
Untersuchungspflichten von Kleinanlagen für den Eigenbedarf
Weitere Informationen zu den einzelnen Pflichten ergeben sich aus der neuen Trinkwasserverordnung bzw. der Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften.
Weitere Pflichten und weitere Neuerungen
Nach § 15a der neuen Trinkwasserverordnung sind Untersuchungsstellen nunmehr verpflichtet, den Gesundheitsämtern bei einer von ihr festgestellten Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwertes unverzüglich dem für die Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Für Rückfragen steht ihnen Herr Große Ahlert zur Verfügung.