Arznei- und Betäubungsmittel im Reiseverkehr
Wenn Sie Betäubungsmittel für den persönlichen Bedarf ins Ausland mitnehmen wollen, benötigen Sie innerhalb der EU eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes. Den entsprechenden Vordruck der Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Abkommens können Sie rechts herunterladen.
Diese Bescheinigung müssen Sie von Ihrem Hausarzt ausfüllen, unterschreiben und dann im Gesundheitsamt bestätigen lassen. Wir sind für Sie zuständig, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz im Kreis Minden-Lübbecke haben.
Für substituierende Ärztinnen und Ärzte: Verschreibung von Substitutionsmitteln
Als substituierender Arzt oder Ärztin müssen Sie bei der Verschreibung von Substitutionsmitteln die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) beachten. Wenn Sie einem Patienten für seinen Auslandsaufenthalt eine entsprechende Verschreibung für 8 Tage und länger ausstellen, müssen Sie dieses dem Gesundheitsamt schriftlich anzeigen. Bitte verwenden Sie hierzu den Meldevordruck zur Anzeige gemäß § 5 Abs. 8 BtMVV (siehe rechts).