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Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Wenn minderjährige Kinder und Jugendliche ohne Personensorgeberechtigte in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, spricht man von unbegleiteten minderjährigen Ausländern oder Flüchtlingen (UmF). Die Versorgung dieser Kinder und Jugendlichen obliegt den Jugendämtern.

Erhält das Jugendamt Kenntnis von einem unbegleiteten minderjährigen Kind oder Jugendlichen, so sucht es dieses auf und führt eine Inobhutnahme durch. Die Unterbringung erfolgt bei geeigneten Gastfamilien oder in einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe.

Nach einer Zuweisungsentscheidung wird mit den jungen Menschen ein Clearingverfahren durchgeführt. Hier wird die Identität und das Alter des jungen Menschen geprüft. Ferner wird versucht, die leiblichen Eltern ausfindig zu machen und zu kontaktieren.

Können die Kindeseltern nicht ausfindig gemacht werden, stellt das Jugendamt einen Antrag auf Vormundschaft beim zuständigen Familiengericht. Gemeinsam mit dem Vormund und dem jungen Menschen klärt der Fachdienst die weitere Perspektive und den mittel- bis langfristigen Lebensmittelpunkt des jungen Menschen. Ferner wird der aufenthaltsrechtliche Status geklärt und gegebenenfalls ein Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt.

Mindestens bis zur Volljährigkeit werden die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge durch die Fachkräfte des Jugendamtes pädagogisch begleitet. Ziel ist immer die gelungene Integration und eine altersadäquate Selbstständigkeit.

 

 

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