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Beistandschaften UND UNTERHALTSRECHTLICHE bERATUNG

 

Auf schriftlichen Antrag des betreuenden Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Bereiche:

 

  • Rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft
  • Berechnung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil

Der Beistand nimmt die Interessen des Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil oder dessen Rechtsanwalt wahr, auch im Rahmen eines Gerichtsverfahrens.
Den Antrag auf Beistandschaft kann der sorgeberechtigte Elternteil stellen. Haben beide Elternteile die elterliche Sorge, kann derjenige den Antrag stellen, der das Kind betreut.

 

Unterhaltsrechtliche Beratung:

Der betreuende Elternteil kann eine unterhaltsrechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um die bestehenden Ansprüche außergerichtlich zu klären.

Außerdem können Volljährige sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beraten lassen, welche Unterhaltsanprüche sie gegenüber beiden Elternteilen haben.

Ausfürliche Informationen finden sie hier:

Faltblatt Beistandschaft und Unterhalt

Faltblatt Volljährigen Unterhalt

 

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