Einbürgerungen
Wir bitten um Verständnis, dass persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich sind.
Hinweis:
Den Medien ist zu entnehmen, dass eine Reform des Staatsangehörigkeitsrechts geplant ist. Die Einbürgerung soll erleichtert werden durch verkürzte Aufenthaltszeiten und die Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Wir bitten Sie, von Anfragen hierzu derzeit abzusehen, da der konkrete Inhalt des Änderungsgesetzes sowie ein möglicher Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bekannt sind. Wir informieren Sie hier, sobald uns verbindliche Regelungen vorliegen.
Der Kreis Minden-Lübbecke ist zuständige Einbürgerungsbehörde für die im Kreisgebiet lebenden Ausländerinnen und Ausländer mit Ausnahme der Stadt Minden.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erfolgt nach den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Darüber hinaus gibt es unter anderem Sonderregelungen für heimatlose Ausländer (HAG) und Staatenlose (AG-StlMindÜbk).
Durch die Einbürgerung werden Sie gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger unseres Landes mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger. Sie können dann in den Gemeinden, in den Ländern und auf Bundesebene wählen. Sie können auch selbst für politische Ämter kandidieren. Sie können in Deutschland Ihren Beruf frei wählen. Außerdem gehören Sie dann zur Europäischen Union, Dadurch genießen Sie Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb Europas ohne Visum in viele Länder reisen.
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erwerben Sie eine Reihe von Rechten:
- Allgemeines Wahlrecht
- Erlangung der sogenannten Deutschengrundrechte (Art. 8 GG Versammlungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG Vereinigungsfreiheit, Art. 11 GG Freizügigkeit, Art. 12 GG Berufsfreiheit)
- Unverwirkbares Aufenthaltsrecht
- Zugang zum Beamtenstatus
- EU-Freizügigkeit
- Konsularischen Schutz im Ausland
- Visafreiheit in vielen Ländern der Welt
Voraussetzungen für eine Einbürgerung
Wenn Sie eingebürgert werden möchten, müssen Sie einen Antrag auf Einbürgerung mit allen erforderlichen Unterlagen (siehe nachstehende Aufzählung) bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes stellen. Voraussetzung ist, dass Sie
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- sich grundsätzlich seit acht Jahren rechtmäßig (im Besitz eines Aufenthaltstitels) in Deutschland aufhalten,
- sich zur freiheitlichen demokratischen Werteordnung des Grundgesetzes bekennen,
- eine gültige unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen,
- Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen nachweislich aus Ihrem Einkommen oder Vermögen ohne Anspruch auf öffentliche Leistungen sicherstellen können,
- nicht strafrechtlich verurteilt oder in Erscheinung getreten sind (wobei Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden bzw. werden, unberücksichtigt bleiben),
- nachweislich über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (mindestens B 1-Niveau) verfügen,
- die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland kennen,
- Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben bzw. verlieren (Ausnahmen sind möglich, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen oder der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht, verweigert oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht).
Ehegatten/-gattin, eingetragene/n Lebenspartner/in und Kinder mit einbürgern
Ehegatten/-gattin bzw. eingetragene/r Lebenspartner/in und Ihre Kinder unter 16 Jahren können mit Ihnen zusammen eingebürgert werden. Für diese Personen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Sie. Für die Ehegattin/den Ehegatten bzw. den/die eingetragene/n Lebenspartner/in reicht es aus, wenn er/sie sich seit vier Jahren rechtmäßig (im Besitz eines Aufenthaltstitels) in Deutschland aufhält und die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Bei Kindern kann auch eine kürzere Aufenthaltszeit ausreichen.
Wenn ein/eine Ehegatte/Ehegattin oder ein/eine eingetragene/r Lebenspartner/in eines/einer deutschen Staatsangehörigen die Einbürgerung beantragt, müssen diese Personen
- sich seit drei Jahren rechtmäßig (im Besitz eines Aufenthaltstitels) in Deutschland aufhalten,
- seit zwei Jahren mit dem/der deutschen Staatsangehörigen verheiratet sein oder in eingetragener Lebenspartnerschaft leben,
- sich zur freiheitlichen demokratischen Werteordnung des Grundgesetzes bekennen,
- ihren Lebensunterhalt und den der unterhaltsberechtigten Angehörigen nachweislich durch das Einkommen oder das Vermögen der Eheleute/Lebenspartner ohne Anspruch auf öffentliche Leistungen sicherstellen,
- ihre Altersvorsorge durch Beitragszahlungen in die Deutsche Rentenversicherung nachweisen,
- keine strafrechtlichen Verurteilungen haben bzw. strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sein (wobei Verurteilungen zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden bzw. werden, unberücksichtigt bleiben),
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen (mindestens B 1-Niveau),
- die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland kennen,
- ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren (Ausnahmen siehe oben).
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular,
- ein gültiger Nationalpass/eine gültige ID-Card des Herkunftsstaates zur Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit,
- ein aktuelles Lichtbild im Format 35 x 45 mm,
- personenstandsrechtliche Dokumente (z. B. Geburtsurkunde, Zivilregisterauszug, Familienbuch etc.) mit Apostille/Legalisation, übersetzt von einem vereidigten Dolmetscher,
- Arbeitsvertrag,
- Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate,
- Arbeitgeberbescheinigung über das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses,
- bei selbständig Erwerbstätigen: Gewerbeanmeldung, aktueller Steuerbescheid, Rentabilitätsvorschau des Steuerberaters/der Steuerberaterin,
- Nachweis über die Erwerbsbiograpihe (Rentenverlauf und Renteninformation),
- Nachweise zum Kranken- und Pflegeversicherungsschutz,
- aktuell gültiger Mietvertrag mit Nebenkostenabrechung,
- Mietbescheinigung des Vermieters (mit Angaben zur Warmmiete),
- bei Eigentum: Grundbuchauszug und letzter Grundbesitzabgabenbescheid,
- Zeugnisse (die letzten vier Schulzeugnisse bzw. Schulabschlusszeugnis (mindestens Hauptschulabschluss) oder das Abschlusszeugnis einer deutschen Berufsausbildung),
- Nachweis von Deutschkenntnissen des Niveaus B 1 (zum Beispiel Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs, Zertifikat über den Deutschtest für Zuwanderer oder ein gleichwertiges bzw. höherwertiges Sprachdiplom, Bescheinigung über den mindestens vierjährigen erfolgreichen Besuch (mit Versetzung) einer deutschsprachigen Schule, deutscher Hauptschulabschluss bzw. ein gleichwertiger deutscher Schulabschluss, Nachweis über die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule, Abschlusszeugnis einer deutschsprachigen (Fach-)Hochschule oder abgeschlossene deutschsprachige Berufsausbildung; Ausnahmen bestehen für Menschen mit Behinderung, Krankheit oder über 60 bzw. 65 Jahre) und
- Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse (erfolgreich abgeschlossener Einbürgerungstest oder Test „Leben in Deutschland“ oder Abschlusszeugnis einer allgemeinbildenden Schule, mindestens Hauptschulabschluss.
Die Unterlagen sind bei der Antragstellung abzugeben; weitere Unterlagen sind auf Anforderung der Einbürgerungsbehörde vorzulegen.
Gebühren
- Einbürgerung: 255,00 Euro pro Person
- Einbürgerung Minderjähriger zusammen mit den Eltern: 51,00 Euro pro Kind
- Einbürgerung Minderjähriger, die ohne ihre Eltern eingebürgert werden: 255,00 Euro