Fischereiangelegenheiten
Die untere Fischereibehörde des Kreises Minden-Lübbecke führt einmal jährlich, vorzugsweise im Herbst eines Jahres, eine Fischerprüfung durch, die Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeins ist.
Wie erfahre ich den Termin für die nächste Fischerprüfung?
Die Termine für die Fischerprüfungen werden mindestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtlichen Kreisblatt und in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht. Der Termin für die nächste Fischerprüfung kann bei der unteren Fischereibehörde erfragt oder hier nachgelesen werden.
Vorbereitungslehrgänge für die Fischerprüfung werden von den Fischereivereinen im Kreisgebiet angeboten. Anfragen, wann die nächsten Lehrgänge stattfinden, sind an die örtlichen Fischereivereine im Kreis Minden-Lübbecke zu richten.
Welche Voraussetzungen werden an die Zulassung zur Fischerprüfung gestellt?
Nach der Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden:
- Personen, die das 13. Lebensjahr vollendet haben,
- Personen, die nicht unter Betreuung stehen.
Wo ist die Fischerprüfung abzulegen?
Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) hat.
Ausnahmen bedürfen (in Nordrhein-Westfalen) der schriftlichen Genehmigung der zuständigen unteren Fischereibehörde. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu stellen und umfassend zu begründen. Allein der Wunsch, die Fischerprüfung bei einer anderen unteren Fischereibehörde in Nordrhein-Westfalen abzulegen, reicht als Begründung nicht aus. Es müssen vielmehr Gründe vorgelegt werden, die eine Teilnahme an der Fischerprüfung bei der zuständigen unteren Fischereibehörde unmöglich machen.
Wann muss ich den Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung spätestens gestellt haben?
Anträge auf Zulassung zur Fischerprüfung sind gemäß § 3 Absatz 4 der Verordung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) vom 26. November 1997 (GV. NW. 1998 Seite 62) spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Unteren Fischereibehörde einzureichen.
Nach Ablauf der Anmeldefrist und Prüfung des Antrages erhält die Antragstellerin/der Antragsteller eine Mitteilung über die Teilnahme.
Anträge, die nach dieser Frist bei der Unteren Fischereibehörde eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden und sind abzulehnen.
Wie hoch sind die Gebühren für die Teilnahme an der Fischerprüfung und welche Unterlagen muss ich dem Antrag beifügen?
- 50,00 Euro (bei Antragstellung auf Zulassung zur theoretischen und praktischen Prüfung)
oder - 30,00 Euro (bei Wiederholung der praktischen Prüfung (bei bereits bestandenem theoretischen Teil)).
Die Einzahlung der Verwaltungsgebühr hat vor Abgabe des Antrages auf Zulassung zur Fischerprüfung auf das Konto der
Sparkasse Minden-Lübbecke,
Kontonummer 400 020 16,
Bankleitzahl 490 501 01,
Verwendungszweck: Fischerprüfungsgebühren
zu erfolgen.
Dem vollständig ausgefüllten Antrag ist
- eine Einzahlungsquittung des Kreditinstitutes oder
- eine Ablichtung oder Durchschrift des Überweisungsträgers oder
- bei Online-Banking ein Ausdruck der Transaktion
beizufügen.
Ohne Einzahlung/Überweisung bzw. Vorlage der Einzahlungsquittung und ohne Angabe der Bankverbindung für eine eventuelle Gebührenerstattung ist eine Zulassung zur Fischerprüfung nicht möglich.
Wer stellt mir nach bestandener Fischerprüfung den Fischereischein aus?
Nach erfolgreich abgelegter Prüfung werden die Fischereischeine von den Stadt- und Gemeindeverwaltungen ausgestellt.