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Gewerbeerlaubnis für Makler, Bauträger und Baubetreuer (§ 34c GewO)

Der Kreis Minden-Lübbecke ist als Kreisordnungsbehörde zuständig für Gewerbeerlaubnisse nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).

Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung richtet sich nach dem Ort des Betriebssitzes. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO ist somit bei der Behörde einzureichen, die für die gewerbliche Niederlassung örtlich zuständig ist. Der Wohnsitz spielt hierbei keine Rolle.

Wann benötige ich eine Erlaubnis nach § 34c GewO?

Eine Erlaubnis nach § 34c GewO benötigen Sie, wenn Sie gewerbsmäßig:

  • den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist (Makler),
  • den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
  • Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet (Bauträger),
  • Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt,
  • NEU ab 01.08.2018: das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwaltet (Wohnimmobilienverwalter).

Für die Ausübung der Tätigkeit gilt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Wichtiger Hinweis für Wohnimmobilienverwalter:

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. Oktober 2017 wurde für Wohnimmobilienverwalter erstmals eine gewerberechtliche Erlaubnispflicht in § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO eingeführt. Die Erlaubnispflicht betrifft sowohl Verwalter von Wohneigentum als auch Verwalter von Mietwohnungen.

Wohnimmobilienverwalter, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erlaubnispflicht am 01.08.2018 bereits tätig waren, müssen bis zum 01.03.2019 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO stellen. Gewerbetreibende, die vorher nicht auf diesem Gebiet tätig waren, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit die erforderliche Erlaubnis beantragen.

Voraussetzung für die ab 01.08.2018 erforderliche Erlaubniserteilung ist neben dem Vorliegen von gewerberechtlicher Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse unter anderem der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

Darüber hinaus schreibt das Gesetz für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung im Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren sowohl für die Erlaubnisinhaber als auch für die fest angestellten Wohnimmobilienverwalter vor.

Welche Antragsunterlagen sind für eine Erlaubnis nach § 34c GewO notwendig?

Bei der Beantragung der Erlaubnis sind die nachstehend genannten Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie einzureichen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.

  1. Antragsformular
    • ausgefüllt und unterschrieben

  2. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "0")
    • zu beantragen bei der für den Wohnort zuständigen Meldebehörde (Bürgerbüro),
    • bei der Beantragung die Anschrift "Kreis Minden-Lübbecke, Rechts- und Ordnungsamt, Portastraße 13, 32423 Minden", angeben,
    • als Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 34c GewO“ angeben,
    • bei juristischen Personen: jeweils ein Führungszeugnis für alle gesetzlichen Vertreter

  3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart "9")
    • zu beantragen bei der für den Wohnort zuständigen Meldebehörde (Bürgerbüro),
    • bei der Beantragung die Anschrift "Kreis Minden-Lübbecke, Rechts- und Ordnungsamt, Portastraße 13, 32423 Minden", angeben,
    • als Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 34c GewO“ angeben,
    • bei juristischen Personen: ein Auszug für die juristische Person sowie jeweils ein Auszug für alle gesetzlichen Vertreter

      Hinweis: Mit dem elektronischen Personalausweis können Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz (www.bundesjustizamt.de) beantragt werden. Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der (neue) elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss, und ein passendes Kartenlesegerät.

  4. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
    • zu beantragen beim zuständigen Finanzamt,
    • bei juristischen Personen: Unbedenklichkeitsbescheinigung für die juristische Person sowie für alle gesetzlichen Vertreter

  5. Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
    (betrifft nur Anträge für Wohnimmobilienverwalter)
    • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 34 c Absatz 3 Nr. 2 GewO i. V. m. § 15 und § 15a der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV),
    • Mindestabdeckung 500.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall; 1.000.000,00 Euro für aller Versicherungsfälle eines Jahres,
    • Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis ausschließlich die entsprechenden Formulare oder eine inhaltsgleiche Erklärung Ihres Versicherungsunternehmens (keinen Versicherungsschein oder Rechnung)

  6. Auszug aus dem Handelsregister
    (betrifft nur Anträge für juristische Personen)
    • zu erhalten bei dem für den Betriebssitz zuständigen Amtsgericht,
    • sofern ein Eintrag im Handelsregister noch nicht erfolgt ist, bitte eine Kopie des Gesellschaftsvertrages vorlegen

  7. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsportals
    (§ 88 2b ZPO nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab dem 01.01.2013)
    • Auskünfte sind im Internet unter www.vollstreckungsportal.de abrufbar
    • bei juristischen Personen: für die Gesellschaft
    • Kosten: keine
    • nach erfolgter Registrierung erhalten Sie ein Passwort, mit dem der Auszug beantragt werden kann
    • den Auszug fügen Sie bitte den einzureichenden Unterlagen bei

  8. Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist
    • die Nachweise sind bei dem Insolvenzgericht (Amtsgericht) einzuholen
    • für juristische Personen und Geschäftsführung (sonst nur natürliche Person)

Wie hoch sind die Gebühren?

Die Höhe der Gebühren entnehmen Sie bitte folgender Gebührenliste. 

Beachten Sie bitte, dass eine Verwaltungsgebühr auch dann festgesetzt wird, wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO vor der Erlaubniserteilung zurücknehmen, mit der Bearbeitung des Antrags aber bereits begonnen wurde. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Antrag abgelehnt werden muss.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt „Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer“ unter www.ostwestfalen.ihk.de.