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Handwerksangelegenheiten,
Bekämpfung der Schwarzarbeit

Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung) wurde die Bekämpfung der Schwarzarbeit auf verschiedene Fachbehörden übertragen.

Der Kreis Minden-Lübbecke verfolgt und ahndet ausschließlich Verstöße gegen die Handwerksordnung und das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, wenn

  • ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Handwerksrolleneintrag ausgeübt wird (§ 1 Handwerksordnung).

Informationen über die zulassungspflichtigen Handwerke, insbesondere über die Meisterpflicht sowie die Ausnaheregelungen erhalten Sie bei der

Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Campus Handwerk 1
33613 Bielefeld
Telefon: 0521 5608-0
Internet: www.handwerk-owl.de

Verstöße gegen die Eintragungspflicht sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden können.

Darüber hinaus verfolgt das Hauptzollamt Bielefeld

  • das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken-, und Pflegeversicherung) sowie die Missachtung der Melde- und Aufzeichnungspflichten,
  • den Missbrauch von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II),
  • den Missbrauch von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie
  • die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitsgenehmigung.

Entsprechende Mitteilungen und Anzeigen nimmt das Hauptzollamt Bielefeld entgegen:

Hauptzollamt Bielefeld
- Finanzkontrolle Schwarzarbeit -
Werner-Bock-Straße 25 - 29
33602 Bielefeld
Telefon: 0521 3047-0
Internet: www.zoll.de

Ausdrücklich nicht als Schwarzarbeit zählen Hilfeleistungen durch Angehörige und Lebenspartner, die Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe oder Gefälligkeit, wenn die Tätigkeiten nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind, d. h. auf Gegenseitigkeit oder nur gegen ein geringes Entgelt erbracht werden.