Jagdangelegenheiten
Der Kreis Minden-Lübbecke ist als Untere Jagdbehörde für den Vollzug des Bundes- und des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen zuständig.
Außerdem ist er zuständig für die Durchführung und Abnahme einer Jägerprüfung und für die Ausstellung und Verlängerung von Jagdscheinen.
Was ist das Jagdrecht?
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.
Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden die zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen hat.
Sie muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
Welche Tierarten unterliegen dem Jagdrecht und wann dürfen diese bejagt werden?
Im Bundesjagdgesetz (BJG) sind die Tierarten festgelegt, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild). Die Länder können weitere jagdbare Tierarten bestimmen.
Die Verordnung über die Jagdzeiten legt fest, auf welche Wildarten in welchen Zeiträumen die Jagd ausgeübt werden darf.
Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben bzw. die Schonzeiten aus besonderen Gründen aufheben
Verordnung über die Jagdzeiten in Nordrhein-Westfalen (Landesjagdzeitenverordnung - LJZeitVO).