Einbürgerungen und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Der Kreis Minden-Lübbecke ist zuständige Einbürgerungsbehörde für die im Kreisgebiet lebenden Ausländerinnen und Ausländer mit Ausnahme der Stadt Minden.
Die Einbürgerung ist ein wichtiger Schritt zur Integration der im Inland lebenden Migrantinnen und Migranten und gleichzeitig der letzte Schritt zu ihrer rechtlichen Eingliederung. Durch die Einbürgerung erwirbt man die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erfolgt nach den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Darüber hinaus gibt es unter anderem Sonderregelungen für heimatlose Ausländer (HAG) und Staatenlose (AG-StlMindÜbk).
Welche Unterschiede gibt es bei der Einbürgerung?
Man unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung.
Ein Rechtsanspruch nach § 10 StAG besteht, wenn
- ein Ausländer sich seit acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung/Niederlassungserlaubnis besitzt,
- ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes abgegeben wird und keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung vorliegen,
- der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch SGB bestritten wird,
- die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird oder verloren geht,
- keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt,
- deutsche Sprach- und Lesekenntnisse vorliegen (mindestens Niveau B-1-GER),
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse vorliegen (nachgewiesen in der Regel durch Einbürgerungs- oder LID-Test bzw. mindestens Hauptschulabschluss).
Daneben besteht für ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger auch die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung (§ 9 StAG) unter erleichterten Voraussetzungen bereits nach dreijährigem, rechtmäßigen Inlandsaufenthalt bei zweijährigem Bestand der Ehe.
Asylberechtigte und Staatenlose haben nach § 8 StAG bereits die Möglichkeit, nach sechs Jahren ebenfalls im Ermessenswege eingebürgert zu werden.
In allen Fällen sollte aufgrund der umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen und der Besonderheiten eine vorherige Beratung in der Einbürgerungsbehörde erfolgen.
Notwendige Unterlagen und Antragstellung
Mitzubringen sind in der Regel
- der Heimatpass,
- Geburts- oder Abstammungsurkunde,
- Abschrift des Familienbuches,
- Verdienstabrechnung,
- Lebenslauf,
- Kopie der Gewerbeanmeldung und Kranken- und Rentenversicherungsnachweise (bei Selbständigen),
- Zeugnisse und
- Bescheinigungen über Sprachkurse.
Weitere Unterlagen können nachgefordert werden.
Gebühren
Die Einbürgerungsgebühr beträgt für jede Person 255,00 Euro; bei mit einzubürgernden minderjährigen Kindern 51,00 Euro pro Kind.
Staatsangehörigkeitsausweis
Personen, die schon im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, können zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag einen Staatsangehörigkeitsausweis erhalten. Diese Urkunde wird jedoch nur ausgestellt, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit strittig und/oder klärungsbedürftig ist oder nachweislich ein rechtlicher Vorteil durch die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit entstehen würde.
Auch hier sind bei den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen entsprechende Antragsvordrucke erhältlich.
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit muss entweder durch Einbürgerung oder durch Abstammungsverhältnisse (z. B. Geburtserwerb, Adoption) nachgewiesen werden.
Gebühren
Die Gebühr für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 51,00 Euro.