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Gewerbeuntersagungen

Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit.

Die selbständige Ausübung eines Gewerbes kann jedoch untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Anhaltspunkte für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit sind beispielsweise

  • Nichtabgabe von Steuererklärungen
  • Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- und Einkommensteuerschulden
  • Beitragsschulden in der Sozialversicherung
  • Beitragsschulden gegenüber der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer
  • Gewerberechtlich relevante Straftaten (unter anderem Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Insolvenzstraftaten)
  • Überschuldung und mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Bei Nichtentrichtung der genannten Steuern und Beiträge werden der öffentlichen Hand Gelder entzogen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Im Übrigen kommt es zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber Betrieben, die ihre Abgaben pünktlich entrichten.

Eine verfügte Gewerbeuntersagung beinhaltet in jedem Fall das zuletzt ausgeübte Gewerbe und kann darüber hinaus auf alle anderen Gewerbe erstreckt werden. Außerdem kann auch eine künftige Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft oder Betriebsleiter untersagt werden.

Wegen dieser weit reichenden Konsequenzen wird dringend empfohlen, sich bei wirtschaftlichen Problemen um kompetente Unterstützung zu bemühen, z. B. bei der

Eine Gewerbeuntersagung gilt grundsätzlich auf Dauer für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Gewerbetreibende kann jedoch frühestens ein Jahr nach Durchführung des Gewerbeuntersagungsverfahrens einen Antrag auf Wiedergestattung stellen. Ihm ist die Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt.