Namensänderungen
Die Kreisverwaltung Minden-Lübbecke ist für die Entscheidungen über Namensänderungsanträge für das gesamte Kreisgebiet (einschließlich der Stadt Minden) zuständig.
Im Namensrecht gilt das Prinzip der Namenskontinuität, das heißt der einmal gesetzlich erworbene Vorname oder Familienname kann nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist immer dann denkbar, wenn andere Möglichkeiten des Namenswechsels (zum Beispiel durch Erklärung beim Standesamt) ausscheiden.
Welche Gründe können für eine Namensänderung vorliegen?
- der bisherige Name anstößig oder lächerlich klingt
- der bisherige Name sehr lang oder umständlich ist
- erhebliche Schwierigkeiten in der Aussprache und Schreibweise bestehen
- der Familienname eines Kindes an den Geburtsnamen der Mutter nach erfolgter Ehescheidung angepasst werden soll.
Wer ist berechtigt, einen Antrag zu stellen?
Antragsberechtigt ist hier die sorgeberechtigte Person. Gegen den Willen des leiblichen Vaters darf der Name nur geändert werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist und diese Tatsache durch eine von hier einzuholende Stellungnahme des Jugendamtes bestätigt wird.
Wann ist eine Änderung ausgeschlossen?
Eine Änderung des Vor- oder Familiennamens ist ausgeschlossen, wenn der bestehende Name nicht oder nicht mehr gefällt oder ein anderer Name besser klingt. Namensänderungen kommen grundsätzlich nur für deutsche Staatsangehörige in Betracht.
Notwendige Unterlagen und Antragstellung
Neben einer ausführlichen Begründung sind einzureichen
- Geburts- und/oder Heiratsurkunde
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Verdienstabrechnung
- bei minderjährigen Kindern Sorgerechtsbeschluss (vergleichbar Scheidungsurteil)
- Führungszeugnis
Weitere Unterlagen können nachgefordert werden.
Antragsformulare sind bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Standesamt, Bürgerbüro oder Ordnungsamt) erhältlich. Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung nimmt die Anträge entgegen und leitet diese an die Kreisverwaltung weiter.
Gebühren
Die Gebühr für die Änderung des Vornamens beträgt bis zu 300,00 Euro und für den Familiennamen bis zu 1.200,00 Euro.
Sie wird im Einzelfall je nach Bedeutung und Verwaltungsaufwand nach dem Bruttoeinkommen des Antragstellers errechnet.