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Schornsteinfegerangelegenheiten

Der Kreis Minden-Lübbecke ist unter anderem zuständige Verwaltungsbehörde für die Durchsetzung von verweigerten Kehr- und Überprüfungsarbeiten.

Im Kreis Minden-Lübbecke sind zurzeit 32 Kehrbezirke eingerichtet, für die jeweils ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt ist.

Den für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger, bzw. im Urlaubs- oder Krankheitsfall seinen Vertreter, nennen wir Ihnen gerne.

Sie haben auch die Möglichkeit, über die Internetseite der Schornsteinfeger-Innung für den Regierungsbezirk Detmold den für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger herauszusuchen. Außerdem finden Sie dort weitere Informationen über die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegers.

 

Gebühren

Für diese Verwaltungsmaßnahmen sind nach den gebührenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Gebühren zu erheben:
  • Für den Erlass eines Verwaltungsaktes zur Festsetzung der Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG: 150,00 Euro
  • Für den Erlass eines Zweitbescheides zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung nach § 25 SchfHwG: 100,00 Euro
  • Für den Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen nach § 20 SchfHwG: 100,00 Euro