Gewerberechtlicher Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes
Zum 1. Juli 2017 trat das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit der Prostituierten und die Anforderungen an die Betreiber von Prostitutionsgewerbebetrieben, indem Erlaubnis- und Anzeigepflichten begründet und die Rahmenbedingungen der Berufsausübung geregelt werden.
Bezogen auf die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Prostitutionsbetriebe besteht ergänzend zur Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Kommune) nunmehr eine Erlaubnispflicht nach § 12 ProstSchG bei der Kreisordnungsbehörde.
Definition des Prostitutionsgewerbes nach dem ProstSchG
Grundsätzlich betreibt ein „Prostitutionsgewerbe“, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution.
Wer ein unter diese Definition fallendes Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In Nordrhein-Westfalen wurde die Zuständigkeit auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
Verfahren für die Erlaubniserteilung nach § 12 ProstSchG
Der Erlaubnisantrag ist inklusive aller im Antragsformular aufgezählten Anlagen/Formulare (Nr. 3 bis 11) bei der Kreisordnungsbehörde zu stellen. Die Unterlagen Nr. 4 bis 6 müssen von den dafür zuständigen Behörden eingeholt werden.
Folgende Unterlagen sind für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis vorzulegen:
- ausgefüllte Antragsvordrucke:
- Formular “Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Absatz 2 ProstSchG“ (Anlage 2b)
- Betriebskonzept “Vordruck zur Erstellung eines Betriebskonzepts gemäß § 16 ProstSchG“ (Anlage 5)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart «0«)
(Das Führungszeugnis ist bei der für Sie zuständigen Wohnsitzkommune zu beantragen.)- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
(Die Auskunft ist bei der für Sie zuständigen Wohnsitzkommune zu beantragen.)- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
(Die Bescheinigung ist bei der für Sie zuständigen Finanzbehörde zu beantragen.)- Mietvertrag oder Eigentumsnachweis für die genutzte Immobilie des Gewerbebetriebes
- aktuelle Grundrisszeichnungen (3-fach)
- Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung des Bauamtes
- Aktueller Auszug aus dem Handels-/Genossenschaftsregister (bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften)
- Gesellschaftervertrag, sofern der Betrieb in einer Form einer privatrechtlichen Gesellschaft organisiert ist