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Ausbildungsförderung/BAföG

Ziel des Ausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten scheitern.

 

Ist Ihre Ausbildung förderungsfähig?

Förderungsfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, an Kollegs, Akademien und Hochschulen, einschließlich dort geforderter Praktika. Dies gilt für Ausbildungen an öffentlichen Ausbildungsstätten und gleichwertigen privaten Ausbildungsstätten. Ebenfalls förderungsfähig ist die Teilnahme an entsprechenden Fernunterrichtslehrgängen.

Betriebliche Ausbildungen, z.B. in Betrieben des Handwerks, des Handels und der Industrie, sowie Ausbildungen an entsprechenden überbetrieblichen Ausbildungsstätten können nicht gefördert werden. Dies gilt auch für den begleitenden Berufsschulunterricht.

Erfüllen Sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?

Staatsangehörigkeit
Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen auch Ausländer/innen. Die konkreten Voraussetzungen für eine Gleichstellung hängen von dem jeweiligen Aufenthaltsstatus ab, zum Beispiel Staatsangehörigkeit anderer EU-Staaten, Niederlassungserlaubnis, Anerkennung als Flüchtling.

Eignung
Eine besondere Eignung oder Begabung für die gewählte Ausbildung wird nicht gefordert. Es reicht der Leistungsstand, den die jeweiligen Ausbildungsordnungen für ausreichend halten.

Altersgrenze 
Aufgrund der jugendpolitischen Zielrichtung wird Ausbildungsförderung (BAföG) grundsätzlich nur denjenigen gewährt, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie BAföG beantragen, das 30. Lebensjahr (bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch zum Beispiel für Auszubildende des zweiten Bildungsweges und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren.

Ist Ihr Ausbildungsbedarf nicht durch Einkommen und Vermögen gedeckt?

Bedarf
Ausbildungsförderung (BAföG) wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Das BAföG sieht hierfür pauschale Bedarfssätze vor, die nach der Art der Ausbildung und danach differenziert sind, ob die Auszubildenden bei ihren Eltern wohnen können. Für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren wird gegebenenfalls ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt.

Grundsatz der Familienabhängigkeit 
Die Förderung nach dem BAföG erfolgt grundsätzlich familienabhängig. Soweit das Einkommen und Vermögen der Auszubildenden selbst sowie das Einkommen ihrer Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner und/oder ihrer Eltern die aktuellen Freibeträge übersteigt, wird es auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend. Begabten-Stipendien bleiben bis zu jedenfalls 300 Euro im Monatsdurchschnitt anrechnungsfrei.

Vermögen
Eigenes Vermögen der Auszubildenden ist bis auf einen Betrag von 7.500 Euro (ab Herbst 2020: 8.200 Euro) voll zur Finanzierung der Ausbildung einzusetzen. Für verheiratete beziehungsweise in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Auszubildende sowie für Auszubildende mit Kindern erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag für jede der genannten Personen jeweils um 2.100 Euro (ab Herbst 2020: 2.300 Euro). Auf den monatlichen Bedarf wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn der die Vermögensfreigrenzen übersteigende Vermögensbetrag durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Vermögen des etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners oder der Eltern der Auszubildenden werden nicht auf den Bedarf angerechnet, wohl aber das Einkommen, das diese Personen aus ihrem Vermögen erzielen.

Können Sie elternunabhängig gefördert werden?

Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn Auszubildende

  1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen,
  2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben,
  3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren oder
  4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig waren.

Nummer 3 und 4 gelten nur, wenn die Auszubildenden in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sind, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

In diesen Fällen unterstellt der Gesetzgeber für die Förderung nach dem BAföG, dass die Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Berufsausbildung nicht mehr besteht, so dass die Frage der Unterhaltsverpflichtung nach den dafür maßgebenden zivilrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zu prüfen ist; lediglich bei der Gesetzesauslegung können der Gesetzeszweck und damit der zivilrechtliche Hintergrund an Bedeutung gewinnen.

Wie hoch dürfen Ihre Nebeneinkünfte sein?

Die Einkünfte aus einer Ausbildung, zum Beispiel Vergütungen aus Pflichtpraktika, werden ohne Abzug von Freibeträgen angerechnet; sie vermindern die Förderung also in voller Höhe.
Zu berücksichtigen ist gegebenenfalls auch die Anrechnung von Stipendien. Bestimmte Stipendien sind allerdings von vornherein von der Anrechnung ausgenommen.

Von Ihren Arbeitseinkünften werden zunächst die pauschalierten Werbungskosten abgesetzt. Anschließend wird eine Sozialpauschale und - abhängig von der Einkommenshöhe - eine Pauschale für die Einkommen- und Kirchensteuer abgezogen. Von dem so errechneten Betrag können dann noch die jeweils geltenden Freibeträge abgezogen werden:

I. Für die Auszubildenden selbst
Der Freibetrag beträgt monatlich 290 Euro.

II. Für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und/oder Kinder der Auszubildenden 
Der Freibetrag erhöht sich für den Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner monatlich um 610 Euro und für jedes Kind monatlich um 555 Euro, wenn diese nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem Ausbildungsförderungsgesetz oder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Zu beachten ist außerdem, dass das eigene Einkommen der jeweiligen Person auch berücksichtigt wird.

III. Für Härtefälle
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gestellt werden. Dieser Einkommensteil muss zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich sein, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind. Der Höchsbetrag liegt bei 280 Euro monatlich.

Soweit nach der dargestellten Berechnung anrechnungspflichtiges Einkommen übrig bleibt, vermindert dieses die Höhe der Förderung.

Welches Amt ist für mich zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Ausbildung, die absolviert werden soll.

Im Einzelnen gelten folgende Zuständigkeiten:

für Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der die/der Studierende immatrikuliert ist,

für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet,

für alle anderen Schülerinnen und Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.

Downloads und Links


Informationsmaterial und Formulare können Sie im Sozialamt oder im Bürger-Service erhalten.

Gebührenfreie Hotline

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bietet unter der Telefonnummer +49 800 2236341 eine gebührenfreie Hotline zum Thema BAföG an. Allgemeine Informationen zum BAföG gibt es im Internet außerdem unter www.bafög.de.