Häusliche Pflege
Hilfe zur häuslichen Pflege steht allen Personen zu, die wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer für bestimmte Tätigkeiten und Abläufe im Alltagsleben (Körperpflege, Ernährung, Mobilität, hauswirtschaftliche Verrichtungen) täglich Hilfe zu Hause benötigen. Hierzu gehört auch Tagespflege.
Welche Arten der häuslichen Pflege gibt es ?
Pflegegeld
Pflegegeld erhalten Sie, wenn Sie durch Personen, die Ihnen nahe stehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe gepflegt werden und auch Ihre hauswirtschaftliche Versorgung durch diese Person übernommen wird.
Wenn Sie nicht pflegeversichert sind, kann das Pflegegeld der Pflegekassen für die Pflegegrade 2 bis 5 vom Sozialamt gezahlt werden. Da die Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegekasse vorrangig ist, ist eine gleichzeitige Leistung von Pflegegeld der Pflegekasse und des Sozialamtes nicht möglich.
Übernahme der Kosten für die häusliche Pflegehilfe
Wenn Sie ausschließlich von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werden, werden die notwendigen ungedeckten Kosten übernommen.
Kombinationsleistung
Werden Sie durch einen ambulanten Pflegedienst und durch Personen, die Ihnen nahe stehen, gepflegt?
Dann können auch die notwendigen, ungedeckten Kosten des ambulanten Pflegedienstes übernommen werden. Gleichzeitig kann ein gekürztes Pflegegeld gezahlt werden.
Pflegehilfsmittel
Wenn Sie Hilfsmittel benötigen, die zur Erleichterung Ihrer Beschwerden wirksam beitragen, können auch diese übernommen werden.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (zum Beispiel Einmalhandschuhe) und technischen Pflegehilfsmitteln (zum Beispiel Pflegebett oder Hausnotrufsystem).
Tages- oder Nachtpflege
Die Tages- oder Nachtpflege ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen, so lange wie möglich in der eigenen Wohnung zu bleiben. Sie kann die häusliche Pflege durch Angehörige oder Pflegedienste sinnvoll ergänzen und ist eventuell eine Alternative zum Pflegeheim. Die Kosten der teilstationären Pflege werden zunächst aus den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung finanziert. Sofern die Leistungen der Pflegeversicherung jedoch nicht ausreichen, können Sie einen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Eine Pflegefachkraft wird zunächst Ihren Pflegebedarf und die Notwendigkeit der teilstationären Unterbringung feststellen. Sie wird auch eine Empfehlung dahin abgeben, an wieviel Tagen in der Woche der Besuch der Tagespflege sinnvoll ist. Die Übernahme der Kosten ist einkommens- und vermögensabhängig.
Sozialhilfe kann nicht rückwirkend gezahlt werden. Deshalb ist es wichtig, dass – sofern Sozialhilfe benötigt wird – der Antrag immer vor der Aufnahme in die Tages- beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung gestellt wird. Beratung zu Anbietern erhalten Sie bei den Zentren für Pflegeberatung.
Zusätzliche Hilfen
Wenn ein Grundpflegebedarf besteht, können bei Bedarf folgende Hilfen im Rahmen der Hilfe zur Pflege bewilligt werden:
> Hausnotruf
> Mahlzeitendienst „Essen auf Rädern“
> Betreuungspauschale im Betreuten Wohnen
Welche allgmeinen Voraussetzungen muss ich erfüllen?
- Ich wurde in einen Pflegegrad (2 - 5) eingestuft. Die Feststellung des Pflegegrades erfolgt durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK).
oder - ich bin nicht kranken- oder pflegeversichert
Wenn keine Pflege notwendig ist, kann eventuell ein Anspruch auf Altenhilfe oder Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bestehen.
Welche wirtschaftlichen Voraussetzungen sind von mir zu erfüllen?
Vor der Bewilligung von Sozialhilfe haben Sie sowie Ihr nicht getrennt lebender Ehepartner neben dem Einkommen auch Ihr Vermögen in zumutbarem Umfang zur Deckung der entstehenden Kosten einzusetzen.
Zum Vermögen zählen alle in Geld bewertbaren Güter (zum Beispiel Sparguthaben, Rückkaufswerte aus Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge, Immobilien, Grundbesitz, Forderungen und sonstige Rechte, Gesellschaftsanteile).
Einkommen
Im Rahmen der häuslichen Pflege wird errechnet, inwieweit Ihnen eine Beteiligung an den entstehenden Kosten zugemutet werden kann. Als Berechnungsgrundlage dient die sogenannte Einkommensgrenze.
Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag, den Kosten der Unterkunft und gegebenenfalls Familienzuschlägen. Sie haben das Einkommen, welches die zurzeit geltende Einkommensgrenze überschreitet, vorrangig einzusetzen. Ein Berechnungsbeispiel finden Sie hier.
Zum Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte. Wenn Sie nicht alleinstehend sind, sind auch Angaben zu den weiteren Haushaltsangehörigen erforderlich.
Vermögen
Sparvermögen
Bei Sparvermögen gilt für Alleinstehende derzeit ein Freibetrag von 10.000 Euro. Der Freibetrag für Verheiratete liegt derzeit bei 20.000 Euro. Verfügen Sie als Alleinstehende/r oder zusammen mit Ihrem Ehegatten über Guthaben, das die genannten jeweiligen Freibeträge übersteigt, so ist der übersteigende Betrag vorrangig zur Deckung der entstehenden Kosten einzusetzen.
Haus- beziehungsweise Grundbesitz
Haus- beziehungswese Grundbesitz stellt in der Regel Vermögen dar. Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob dieses Vermögen vor der Sozialhilfegewährung einzusetzen ist oder ob das Haus geschützt ist. Dies ist unter der Berücksichtigung von Haus- und Grundstücksgröße zu entscheiden.
Bestattungsvorsorgeverträge
Bestattungsvorsorgeverträge für eine angemessene Bestattung können eventuell im Rahmen einer besonderen Härte als nicht einzusetzendes Vermögen berücksichtigt werden. Zur Frage der Angemessenheit kann Ihnen das Sozialamt weitere Auskünfte erteilen.
Sonstiges
Sollten Sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ihrer Hilfebedürftigkeit größere Beträge oder Vermögenswerte verschenkt haben, besteht gegen den Beschenkten möglicherweise ein Schenkungsrückforderungsanspruch.
Verfügen Sie über vertragliche Rechte (zum Beispiel Ansprüche aus Übergabeverträgen wie Wohnrecht oder Hege und Pflege), sind diese vor einer Sozialhilfegewährung geltend zu machen.
Haben Sie Angehörigen oder anderen Personen Geld geliehen (Darlehen), das bisher nicht zurückgezahlt wurde, so sind diese Beträge umgehend zurückzufordern.
Sie haben möglicherweise einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Kindern.
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
- Sozialhilfegrundantrag
- Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad
- Gutachten des Medizinischen Dienstes
- Angabe, wer die häusliche Pflege ausübt (Name, Anschrift); gegebenenfalls Vorlage eines Kostenvoranschlages des ambulanten Pflegedienstes
- Nachweise über das gesamte Einkommen und Vermögen, insbesondere
- Rentenmitteilungen
- Sparbücher (sofern vorhanden der letzten 10 Jahre)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Policen über Lebensversicherungen oder Sterbeversicherungen
- Nachweis über sonstige Versicherungsbeiträge (zum Beispiel Hausratversicherung)
- Wohngeldbescheid (falls vorhanden)
- Bescheid über Grundsicherungsleistungen (falls vorhanden)
- Nachweise über Immobilien (Haus, Grundstück oder ähnliches, Rentabilitätsberechnung)
- Bestellungsurkunde als Betreuer (sofern vorhanden) beziehungsweise Vollmacht gegebenenfalls Vollmachtsvordruck
- Bei Ehepaaren: Nachweis über Einkommen und Vermögen des Partners und über die Kosten der Unterkunft beziehungsweise Rentabilitätsberechnung
- Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
- Verträge oder sonstige Nachweise zur Übertragung von Vermögen/Schenkung in den letzten 10 Jahren
- Verträge zu Leistungen aus Übertragsvertrag (Wohnrecht, Recht auf Pflege oder ähnliches)
- Anschriften und Geburtsdaten aller Kinder und sonstigen Unterhaltspflichtigen