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Hilfe zur Pflege in Einrichtungen

Es ist verständlich, dass Sie bei Pflegebedürftigkeit gerne so lange wie möglich zu Hause in der vertrauten Umgebung leben möchten. Trotzdem gibt es Situationen, in denen die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht oder aus anderen Gründen nicht mehr geleistet werden kann. Wenn feststeht, dass es für Sie keine Alternative zu einer Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung gibt, kommen auf Sie und Ihre Angehörigen viele Probleme zu, mit denen Sie sich bisher noch nicht auseinandergesetzt haben. Die Frage, um die sich alles dreht, ist sicherlich: Wie bezahle ich die Kosten für meinen Heimaufenthalt?

Die nachstehenden Informationen sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und Ihnen einige grundsätzliche Dinge vermitteln. Es können jedoch nicht alle Fragen erschöpfend beantwortet werden. Weitergehende Informationen erhalten sie zum Beispiel bei Ihrer Pflegekasse, bei Ihrer Pflegeeinrichtung und bei den
Zentren für Pflegeberatung. Sie können selbstverständlich auch beim Sozialamt nähere Auskünfte einholen.

 

Welche allgemeinen Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Wahl des Pflegeheimes
Die Wahl des Pflegeheimes steht Ihnen frei. Öffentliche Mittel (Leistungen der Pflegekasse, Sozialhilfe, Pflegewohngeld) können Sie jedoch nur dann erhalten, wenn die Einrichtung einen sogenannten Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und dem Träger der Sozialhilfe abgeschlossen hat. Lassen Sie sich diesbezüglich von der Heimleitung umfassend beraten, bevor Sie den Heimvertrag unterschreiben.

Die Höhe der Kosten ist abhängig von der Wahl des Pflegeheimes und des jeweiligen Pflegegrades, der bei Ihnen festgestellt wird. Die Heimkosten selbst werden nach Tagessätzen berechnet und setzen sich aus drei Teilbeträgen zusammen:

  • Kosten für den Pflegebedarf
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten


Leistungen der Pflegekasse
Wenn Sie pflegeversichert sind, müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen bei vollstationärer Heimunterbringung stellen. Die Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenversicherung angesiedelt. Um Ihren Pflegebedarf und damit den Pflegegrad festzustellen, wird eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) veranlasst. Abhängig von dem Pflegegrad beteiligt sich die Pflegekasse mit folgenden Beträgen an den Heimkosten:

  • Pflegegrad 2 =    770 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 3 = 1.262 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 4 = 1.775 Euro pro Monat
  • Pflegegrad 5 = 2.005 Euro pro Monat

Sind Sie nicht pflegeversichert, erübrigt sich dieser Antrag. Bei Ihnen führt eine vom Sozialamt beauftragte Pflegefachkraft oder der Amtsarzt eine Untersuchung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch.

Bis zur Feststellung des Pflegegrades kann eine lange Zeit vergehen. Stellen Sie daher den Antrag bei der Pflegekasse rechtzeitig.

Die Heimkosten werden in der Regel die Leistungen der Pflegeversicherung übersteigen. Den nicht von der Pflegekasse abgedeckten Betrag müssen Sie aus Ihren eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) aufbringen.

Bei vorübergehenden Heimaufenthalten (Kurzzeit- oder Verhinderungspflege) beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Höchstbetrag von 3.224 Euro für maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr an den pflegebedingten Aufwendungen.


Pflegewohngeld
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zur Abdeckung der Investitionskosten der Einrichtung Pflegewohngeld geleistet werden. Erkundigen Sie sich, ob das Pflegeheim einen Antrag auf Pflegewohngeld stellt. Wenn dies nicht der Fall ist, können Sie den Antrag selbst stellen.


Sozialhilfe
Sofern die Pflegekassenleistung, das Pflegewohngeld und Ihre eigenen Mittel zur Deckung der Heimkosten nicht ausreichen, können Sie einen Sozialhilfeantrag stellen. Bei der Antragstellung sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Ansprechpartner ist das Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bereich Sie vor dem Heimeinzug gewohnt haben.

Ein Sozialhilfeanspruch besteht nur dann, wenn Sie die Notwendigkeit Ihrer Heimbetreuung nachweisen können. Dies muss durch ein ärztliches Gutachten, das inhaltlich dem Gutachten des MDK entspricht, erfolgen. Eine Bescheinigung durch Ihren Hausarzt reicht nicht aus. Allein durch das Vorliegen eines Pflegegrades wird die Notwendigkeit einer Heimunterbringung nicht begründet. Sollte aus den medizinischen Unterlagen ersichtlich sein, dass eine Heimbetreuung nicht notwendig ist, kann keine Sozialhilfe geleistet werden.

Ganz wichtig:
Sozialhilfeleistungen können erst ab dem Zeitpunkt bewilligt werden, zu dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von Ihrem Hilfebedarf hat. Geben Sie Ihren möglichen Hilfebedarf daher vor dem Heimeinzug dem Sozialamt bekannt. Eine telefonische Mitteilung reicht zunächst aus.

 

Welche wirtschaftlichen Voraussetzungen sind von mir zu erfüllen?

Leistungen der Sozialhilfe sind einkommens- und vermögensabhängig. Als Bezieher von Sozialhilfeleistungen sind Sie verpflichtet, Ihr Einkommen und Vermögen in zumutbarem Umfang zur Deckung der Heimkosten einzusetzen.

 

1. Einsatz des Einkommens
Falls Sie alleinstehend sind, müssen Sie Ihr Einkommen in vollem Umfang einsetzen. Sofern Sie direkt nach dem Heimeinzug für einen gewissen Zeitraum weiter Miete zu zahlen haben, kann das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend nur den Einsatz des um die Miete gekürzten Einkommens verlangen.

Sind Sie verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Ihr Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner lebt nicht in einer Pflegeeinrichtung, wird auch das Einkommen Ihres Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners in zumutbarem Umfang zur Deckung der Heimkosten herangezogen. Da Ihr Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner einen Teil seines Einkommens zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes benötigt, errechnet das Sozialamt aus dem Gesamteinkommen einen Kostenbeitrag, der monatlich zur teilweisen Deckung der Heimkosten einzusetzen ist. Lebt Ihr Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner ebenfalls in einer Pflegeeinrichtung, so haben Sie beide Ihr Einkommen in voller Höhe einzusetzen.

Es gibt eine Reihe von Einkünften, die zur Deckung der Heimkosten nicht einzusetzen sind. Sie dürfen diese also - auch wenn Sie Sozialhilfeleistungen beziehen - weiterhin für eigene Zwecke verwenden. Zu den anrechnungsfreien Einkünften gehören zum Beispiel Kindererziehungsleistungen, die meistens zusammen mit einer Rente ausgezahlt werden, oder das Blindengeld.

2. Barbetrag zur persönlichen Verfügung
Zum Ausgleich für den Einkommenseinsatz erhalten Sie in der Regel aus Sozialhilfemitteln einen Barbetrag in Höhe von derzeit 135,54 Euro im Monat. Beziehen Sie jedoch höhere anrechenfreie Einkünfte, wie zum Beispiel Blindengeld, so müssen Sie Ihren persönlichen Bedarf aus diesen Einkünften decken. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf einen Barbetrag besteht dann nicht mehr.

3. Vermögen
Sparvermögen
Bei Sparvermögen gilt für Alleinstehende ein Freibetrag von 10.000 Euro und für Verheiratete von 20.000 Euro - unabhängig davon, ob nur einer oder ob beide Ehepartner in einer Einrichtung leben. Verfügen Sie als Alleinstehende/r oder zusammen mit Ihrem Ehegatten über Guthaben, das den maßgeblichen Freibetrag übersteigt, so ist der übersteigende Betrag zur Deckung der Pflegekosten einzusetzen.

Haus- beziehungsweise Grundbesitz
Zum Vermögen gehört auch Grundeigentum. In der Regel ist ein angemessenes Einfamilienhaus, in dem der Ehegatte des Heimbewohners noch wohnt, geschütztes Vermögen. Ob ein Hausgrundstück angemessen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Haus- und Grundstücksgröße sowie anderen Kriterien zu entscheiden. Steht das Haus/die Eigentumswohnung nach Ihrem Einzug in eine Pflegeeinrichtung leer, so wird das Sozialamt die Verwertung des Grundstücks fordern.

Bestattungsvorsorgeverträge
Bestattungsvorsorgeverträge für eine angemessene Bestattung können eventuell im Rahmen einer besonderen Härte als nicht einzusetzendes Vermögen berücksichtigt werden. Zur Frage der Angemessenheit kann Ihnen das Sozialamt weitere Auskünfte erteilen.

Sonstiges
Sollten Sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ihrer Heimaufnahme größere Beträge oder Vermögenswerte verschenkt haben, besteht gegen den Beschenkten möglicherweise ein Schenkungsrückforderungsanspruch.

Verfügen Sie über vertragliche Rechte (zum Beispiel Ansprüche aus Übergabeverträgen wie Wohnrecht oder Hege und Pflege), sind diese vor einer Sozialhilfegewährung geltend zu machen.

Haben Sie Angehörigen oder anderen Personen Geld geliehen (Darlehen), das bisher nicht zurückgezahlt wurde, so sind diese Beträge umgehend zurückzufordern.

Sie haben möglicherweise einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Kindern.

 

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

  • Sozialhilfegrundantrag
  • Bescheid (oder Vorbescheid) der Pflegekasse über den Pflegegrad
  • Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
  • Vordruck Wichtige Hinweise zur Heimbetreuungsbedürftigkeit
  • Nachweise über das gesamte Einkommen und Vermögen, insbesondere
    • Rentenmitteilungen
    • Sparbücher (sofern vorhanden der letzten 10 Jahre)
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
    • Policen über Lebens- oder Sterbeversicherungen
    • Nachweis über sonstige Versicherungsbeiträge (zum Beispiel Hausratversicherung)
    • Wohngeldbescheid (falls vorhanden)
    • Bescheid über Grundsicherungsleistungen (falls vorhanden)
  • Nachweise über Immobilien (Haus, Grundstück oder ähnliches, Rentabilitätsberechnung)
  • Bestellungsurkunde als Betreuer (sofern vorhanden) beziehungsweise Vollmacht
    gegebenenfalls Vollmachtsvordruck
  • Bei Ehepaaren: Nachweis über Einkommen und Vermögen des Partners und über die Kosten der Unterkunft beziehungsweise Rentabilitätsberechnung
  • Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
  • Verträge oder sonstige Nachweise zur Übertragung von Vermögen/Schenkung in den letzten 10 Jahren
  • Verträge zu Leistungen aus Übertragsvertrag (zum Beispiel Wohnrecht, Recht auf Pflege)
  • Anschriften und Geburtsdaten aller Kinder und sonstigen Unterhaltspflichtigen