Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellen. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Sozialhilfe. Die Grundsicherung ist damit einkommens- und vermögensabhängig. Wenn Ihnen nicht genügend Einkommen und Vermögen zur Verfügung steht, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, können Sie Grundsicherungsleistungen bekommen.
Wer kann Leistungen der Grundsicherung erhalten?
- für Personen, die die vor dem 01.01.1947 geboren wurden, liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren
- für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren wurden, wird die Altersgrenze schrittweise angehoben und liegt zwischen 65 und 67 Jahren
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass Sie hilfebedürftig sind. Dies ist der Fall, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen oder dem Einkommen und Vermögen Ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bestreiten können.
Hat ein Kind oder haben die Eltern gemeinsam ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 Euro, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Grundsicherungsleistungen werden nur auf Antrag bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.
In welcher Höhe wird Grundsicherung geleistet?
- die für den Leistungsberechtigten maßgebende Regelbedarfsstufe
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig)
- gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 17% der maßgeblichen Regelbedarfsstufe
- gegebenenfalls einen angemessenen Mehrbedarf, wenn Sie einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen
Zur Deckung dieses Bedarfs müssen Sie Ihr gesamtes Einkommen einsetzen. Sollte Ihr Einkommen hierfür nicht ausreichen, kann der Differenzbetrag als Grundsicherung geleistet werden.
Beispielrechnungen
Wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht, Sie aber über Vermögen verfügen, das die Freigrenze übersteigt, erhalten Sie keine Grundsicherung. Nach dem Verbrauch des einzusetzenden Vermögens können Sie erneut einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen.
Die Vermögensfreigrenze beträgt bei Alleinstehenden 10.000 Euro und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern 20.000 Euro.
Sonstige Informationen zur Grundsicherung
Die Bearbeitung der Grundsicherung erfolgt durch die kreisangehörigen Kommunen. Der Antrag ist daher bei der Stadt oder Gemeinde zu stellen, in dessen/deren Bereich Sie wohnen. Das dortige Sozialamt steht Ihnen für weitergehende Informationen zur Verfügung.
Selbstverständlich können Sie sich auch an das Sozialamt des Kreises Minden-Lübbecke wenden.
Bei den Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA, Bundesknappschaft) erhalten Sie ebenfalls nähere Auskünfte.