Seiteninhalt

Pflegewohngeld

Pflegewohngeld ist eine Leistung, die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen im Land Nordrhein-Westfalen erhalten können. 
Ziel des Pflegewohngeldes ist es, dass möglichst viele Heimbewohner/innen unabhängig von der Sozialhilfe leben können. Es handelt sich somit nicht um eine Sozialhilfeleistung.

Das Pflegewohngeld dient zur Deckung der Investitionskosten der Einrichtung. Die Investitionskosten sind in jeder Einrichtung unterschiedlich hoch. Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden.

 

Welche allgemeinen Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Sie müssen eine vollstationäre Pflegeeinrichtung bewohnen. Sofern Sie in einer teilstationären Einrichtung oder in einer Behinderteneinrichtung leben, kann kein Pflegewohngeld gezahlt werden. Die Einrichtung muss einen sog. Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen und dem Träger der Sozialhilfe abgeschlossen hat. Lassen Sie sich diesbezüglich von der Heimleitung umfassend beraten, bevor Sie den Heimvertrag unterschreiben.

Sie müssen Leistungen zur vollstationären Pflege von Ihrer Pflegekasse erhalten, also mindestens in die Pflegestufe 1 eingestuft sein.

Pflegewohngeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann von Ihnen oder mit Ihrer Zustimmung von der Pflegeeinrichtung gestellt werden. 
Das Pflegewohngeld wird aber an die Pflegeeinrichtung gezahlt.

Die Bearbeitung des Pflegewohngeldantrags erfolgt in der Regel von dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bereich Sie vor dem Heimeinzug gewohnt haben. Nur wenn Sie Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, wird der Antrag auf Pflegewohngeld von den Landschaftsverbänden - Hauptfürsorgestelle - bearbeitet.

Pflegewohngeld wird nur gewährt, wenn Sie in einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen leben. Darüber hinaus müssen Sie vor dem Heimeinzug im Land Nordrhein-Westfalen gewohnt haben. Sollten Sie vor dem Heimeinzug in einem anderen Bundesland gewohnt haben, muss in dem Ort, in der die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, ein Verwandter des ersten oder zweiten Grades leben, damit für Sie Pflegewohngeld gezahlt werden kann.

Wie wird Pflegewohngeld berechnet?

Bei der Berechnung werden Ihr Einkommen und gegebenenfalls das Einkommen Ihres Ehegatten und die Leistung der Pflegeversicherung den Kosten für Unterkunft und Verpflegung und den pflegebedingten Aufwendungen des Heimes gegenübergestellt. Von Ihrem Einkommen werden zusätzlich ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung von zurzeit 112,32 Euro sowie ein weiterer Selbstbehalt von maximal 50 Euro abgezogen. Bei der Ermittlung des monatlichen Pflegewohngeldes wird der Jahresdurchschnittswert von 30,42 Tagen zugrunde gelegt. Im Einzugs- und Auszugsmonat werden nur die tatsächlichen Anwesenheitstage berücksichtigt.

Verschiedene Beispielsberechnungen können Sie dieser Übersicht entnehmen.

Pflegewohngeld wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Nach Ablauf der Frist muss die Verlängerung beantragt werden.

Eine Neuberechnung des Pflegewohngeldes erfolgt, wenn Sie einer anderen Pflegestufe zugeordnet werden, wenn sich die Pflegesätze oder die Investitionskosten ändern und auf Antrag bei wesentlichen Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.


Wie wird Pflegewohngeld berechnet?

Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag?

Welche Unterlagen muss ich einreichen?