Unterhalt
Wird einer Person Sozialhilfe bewilligt, so ist der Sozialhilfeträger berechtigt, von den unterhalts-pflichtigen Angehörigen Unterhalt zu fordern.
An dieser Stelle wird nur der Unterhalt gegenüber Eltern behandelt. Aufgrund der bei jeder/jedem Unterhaltspflichtigen unterschiedlichen persön-lichen Verhältnisse können die Ausführungen nur einen groben Überblick über die im Rahmen der Unterhaltsprüfung zu berücksichtigenden Aspekte geben.
Seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes am 01.01.2020 wird eine Unterhaltsüberprüfung nur noch dann durchgeführt, sofern die Kinder der Sozialhilfeberechtigten über mehr als 100.000 Euro Jahreseinkommen (brutto) verfügen. Diese Einkommensgrenze gilt für jedes Kind gesondert. Erst wenn das Kind über mehr Einkommen verfügt, fließt auch das Einkommen des Schwiegerkindes mit in die Unterhaltsberechnung ein.
Wichtiger Hinweis:
Der Ehegatten-, Trennungs- und Kindesunterhalt bleibt von den Regelungen des Angehörigen Entlastungsgesetzes ausgenommen.
Wann bin ich unterhaltspflichtig?
Unterhaltspflichtig sind Sie grundsätzlich gegenüber Ihren eigenen Kindern und Eltern sowie Ihrem Ehepartner.
Die Höhe der Unterhaltszahlungen wird je nach persönlichem Einkommen, Vermögen und Lebensstandard berechnet.
Es muss jedoch maximal die tatsächlich geleistete Sozialhilfe erstattet werden.
Es kann unter Umständen zu einer "Unterhaltsverwirkung" kommen. Dies bedeutet, dass ein Unterhaltsanspruch nicht oder nicht in voller Höhe besteht. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch sehr hoch und müssen im Einzelfall geprüft werden. Reine Kontaktlosigkeit reicht für eine Unterhaltsverwirkung nicht aus. Vorwürfe, die vorgetragen werden, müssen vom Unterhaltspflichtigen belegt werden.
Inwieweit wird mein Einkommen berücksichtigt?
Als Einkommen werden sämtliche finanziellen Einnahmen berücksichtigt (zum Beispiel Lohn, Rente, Mieteinnahmen, Zinsen, Steuererstattungen), die Sie innerhalb eines Jahres haben.
Bei Wohneigentum wird ein Mietwert berechnet, der dem Einkommen zugeschlagen wird.
Vom Einkommen können unter anderem folgende Ausgaben abgezogen werden:
- Arbeitsmittel
- Fahrtwege zur Arbeit
- private Altersvorsorge (höchstens 5% der Jahreseinnahmen)
- Mehrkosten aus gesundheitlichen Gründen
- Unterhaltsbeiträge für Elternteile, Kinder und geschiedene Ehegatten
Über alle hier aufgeführten Punkte müssen Sie dann auch Nachweise erbringen.
Wird mein Partner/meine Partnerin auch überprüft?
Erst wenn Ihr eigenes Jahreseinkommen die Grenze von 100.000 Euro brutto übersteigt und Sie in einer Ehe oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, wird Ihre Partnerin/Ihr Partner mit überprüft. Sie und Ihre Partnerin/Ihr Partner beziehen ein Familieneinkommen. Der Unterhaltsbeitrag wird aus diesem Einkommen geleistet.
Ihr Partner/Ihre Partnerin wird damit nicht direkt zu Unterhaltszahlungen für die Schwiegereltern verpflichtet. Gütertrennung wird hierbei nicht berücksichtigt.
Bei nicht eingetragenen Partnerschaften wird der Partner/die Partnerin nicht mit überprüft.
Sofern Ihr eigenes Einkommen unterhalb der Jahreseinkommensgrenze liegt, erfolgt keine Unterhaltsüberprüfung. Ihre Partnerin/Ihr Partner wird also auch in diesem Fall nicht überprüft.
Beispiel 1:
Jahresverdienst des unterhaltspflichtigen Kindes: 110.000 €
Jahresverdienst des Schwiegerkindes: 60.000 €
→ Unterhaltsverpflichtung wird überprüft.
→ Einkommen des Schwiegerkindes fließt in die Berechnung des Unterhaltsbetrags ein.
Beispiel 2:
Jahresverdienst des unterhaltspflichtigen Kindes: 60.000 €
Jahresverdienst des Schwiegerkindes: 110.000 €
→ Unterhaltsverpflichtung wird nicht überprüft.
Welche Freibeträge habe ich?
Je nach Unterhaltsfall ist ein anderer Freibetrag zu berücksichtigen.
Wenn Sie über ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen und für Ihre Eltern unterhaltspflichtig sind, haben Sie einen Freibetrag von 2.000 Euro monatlich. Für Ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten wird ein zusätzlicher Betrag von 1.600 Euro monatlich berücksichtigt.
Die aktuellen Leitlinien des für den hiesigen Bereich zuständigen Oberlandesgerichtes Hamm zum Unterhaltsrecht, die sich besonders auf den Ehegatten- und Kindesunterhalt beziehen, sind auf der Internetseite des OLG Hamm veröffentlicht. Dort ist auch die sogenannte Düsseldorfer Tabelle für den Barunterhalt unverheirateter Kinder enthalten.
Inwieweit muss ich mein Vermögen einsetzen?
Wie beim Einkommen haben Sie auch beim Vermögen einen Freibetrag.
Einen festen Freibetrag gibt es dabei aber nicht. Der persönliche Freibetrag lässt sich aus dem eigenen Einkommen berechnen und ist für jede Person unterschiedlich.
Es wird die private Altersvorsorge, maximal aber 5% des Bruttoeinkommens, berücksichtigt und auf 35 Jahre bei einer durchschnittlichen Verzinsung von 4% hochgerechnet. Das Ergebnis ergibt den persönlichen Freibetrag.
Beispielrechnungen:
- Unterhaltspflichtiger U hat 30.000 Euro Jahreseinnahmen und eine private Rentenversicherung mit einem Monatsbeitrag von 100 Euro.
Der monatliche Höchstbetrag für die private Altersvorsorge beläuft sich auf 30.000 Euro x 5% : 12 Monate = 125 Euro. Mit dem Monatsbeitrag von 100 Euro liegt U unter dem Höchstbetrag. Es wird daher nur der tatsächliche Monatsbeitrag von 100 Euro anerkannt.
Hochgerechnet auf einen Zeitraum von 35 Jahren ergibt sich damit bei einer Verzinsung von jährlich 4% ein Freibetrag von 91.917,98 Euro. - Unterhaltspflichtiger S hat 30.000 Euro Jahreseinnahmen und eine private Rentenversicherung mit einem Monatsbeitrag von 150 Euro.
Der monatliche Höchstbetrag für die private Altersvorsorge beläuft sich auf 30.000 Euro x 5% : 12 Monate = 125 Euro. Mit dem Monatsbeitrag von 150 Euro liegt S über dem Höchstbetrag. Es wird daher nur der maximale Monatsbeitrag von 125 Euro anerkannt.
Hochgerechnet auf einen Zeitraum von 35 Jahren ergibt sich damit bei einer Verzinsung von jährlich 4% ein Freibetrag von 114.897,47 Euro.