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Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste

Nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des APG NRW (APG DVO NRW) erhalten ambulante Pflegeeinrichtungen auf Antrag eine Investitionskostenpauschale.

Für diese Förderung ist der Kreis Minden-Lübbecke als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig.

Der Antrag ist vollständig, das heißt mit den erforderlichen Anlagen, bis spätestens zum 01.03. des Folgejahres im Original beim Kreis Minden-Lübbecke einzureichen. Anträge, die nach diesem Stichtag beim Kreis Minden-Lübbecke eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

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