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Förderung von Investitionsaufwendungen für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen

Zugelassenen Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen gewährt der Kreis Minden-Lübbecke als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach dem Landespflegegesetz einen sogenannten "bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss" zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.

Hinsichtlich der monatlichen Anträge wird darauf hingewiesen, dass diese jeweils bis zum 15. des folgenden Kalendermonats beim Kreis Minden-Lübbecke, Sozialamt, vorliegen müssen. Eine Verlängerung dieser gesetzlichen Ausschlussfrist ist nicht möglich.