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Parkerleichterungen aus gesundheitlichen Gründen

Wenn Sie schwerbehindert sind, eine außergewöhnliche Gehbehinderung haben oder blind sind, können Sie von verschiedenen Parkregelungen ausgenommen werden.

Voraussetzung für die Parkerleichterung ist, dass Ihr zuständiges Sozialamt in Ihrem Fall das Merkmal »aG« (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder »Bl« (Blind) anerkannt hat. Sie können dann einen blauen Parksonderausweis von uns bekommen, der auf Ihren Namen ausgestellt und mit Ihrem Bild versehen wird. Mit diesem Ausweis können Sie dann in den folgenden Bereichen parken:

    • auf Parkplätzen, die mit dem Rollstuhlsymbol besonders gekennzeichnet sind (Zeichen 1044-10 der Straßenverkehrsordnung/StVO) - Achtung: schwerbehinderte Menschen außerhalb der »aG«-Regelung dürfen diese Parkplätze nicht benutzen!



    • bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286 der StVO) angeordnet wurde:



    • bis zu drei Stunden im Bereich eines Zonenhalteverbots (Zeichen 290 der StVO):



    • an Stellen, die durch das Zeichen »Parkplatz« (Zeichen 314 der StVO) gekennzeichnet sind, und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit festgelegt ist, über diese begrenzte Zeit hinaus


    • an Stellen, die durch das Zeichen »Parken auf Gehwegen« (Zeichen 315 der StVO) gekennzeichnet sind, und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit festgelegt ist, über diese begrenzte Zeit hinaus


    • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit
    • an Parkuhren und Parkautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung (gemäß der Angaben im Zusatzausweis)

    • auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO), wenn Sie außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

Die Ausnahmegenehmigung gilt in ganz Deutschland und im europäischen Ausland.

Geltungsbereich und Begriff der »Schwerbehinderung«

Zum Kreis der schwerbehinderten Menschen außerhalb der »aG«-Regelung zählen folgende Personen:

  • gehbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B sowie einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, sofern sich diese auf das Gehvermögen auswirken
  • gehbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B sowie einem GdB von mindestens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einem GdB von mindestens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind und einen GdB von mindestens 60 aufweisen
  • Stomaträgerinnen und -träger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem GdB von mindestens 70

Diese besonderen Gruppen schwerbehinderter Menschen können Parkerleichterungen erhalten. Davon ausgenommen ist allerdings das Parken auf Parkplätzen, die mit Zeichen 314 oder 315 und dem Zusatzschild 1044-10 ausgewiesen sind. Sie erhalten in diesem Fall einen orangefarbenen Parkausweis und eine Ausnahmegenehmigung. Auch dies gilt einheitlich für das gesamte Bundesgebiet.

Örtliche Zuständigkeit

Wenn Sie in Minden, Petershagen, Porta Westfalica, Bad Oeynhausen, Lübbecke oder Espelkamp wohnen, bearbeitet Ihre Stadtverwaltung den Antrag. Bitte nehmen Sie in diesem Fall direkt mit Ihrer Stadtverwaltung vor Ort Kontakt auf.

Für die übrigen Kommunen im Kreisgebiet (Hille, Hüllhorst, Preußisch Oldendorf, Rahden und Stemwede) bearbeitet die Kreisverwaltung (vorrangig der Bürger-Service) Ihren Antrag.