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Fahrtenbuchanordnungen
Wenn das Straßenverkehrsamt bei einem Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift nicht feststellen kann, wer das Fahrzeug geführt hat, kann es der Halterin oder dem Halter des Fahrzeugs auferlegen, dass sie oder er ein Fahrtenbuch führen muss.
In diesem Fahrtenbuch muss die Halterin oder der Halter dann für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt bestimmte Informationen eintragen, nämlich:
- Name, Vorname und Anschrift der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers,
- das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,
- Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns und
- Datum und Uhrzeit des Fahrtendes mit Unterschrift.
Die Halterin oder der Halter muss das Fahrtenbuch auf Verlangen aushändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufbewahren.
Weitere Informationen finden Sie bei den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern auf der rechten Seite.