Landeshundegesetz
Zuständige Behörden für das Landeshundegesetz sind die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden im Kreisgebiet. Für das Halten von gefährlichen Hunden (§ 3) und von Hunden bestimmter Rassen (§ 10) sowie deren Kreuzungen ist eine Erlaubnis der Ordnungsämter erforderlich. Die Haltung eines großen Hundes (§ 11) müssen Sie beim Ordnungsamt anzeigen. Um diese Hunde halten zu dürfen, benötigten Sie die erforderliche Sachkunde. Der Nachweis ist durch einen Sachkundetest zu erbringen.
Gefährliche Hunde
Nach § 3 Landeshundegesetz gehören folgende Hunde zu den gefährlichen Hunden:
- Pitbull Terrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- Bullterrier,
- Kreuzungen dieser Rassen untereinander,
- Kreuzungen mit anderen Hunden, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt sowie
- im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde (hierzu zählen Beißvorfälle etc).
Hunde bestimmter Rassen
Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen nach § 10 Landeshundegesetz diese Hunderassen:
- Alano,
- American Bulldog,
- Bullmastiff,
- Mastiff,
- Mastino Espanol,
- Mastino Napoletano,
- Fila Brasileiro,
- Dogo Argentino,
- Rottweiler,
- Tosa Inu,
- Kreuzungen untereinander sowie
- Kreuzungen mit anderen Hunden.
Große Hunde
Ein ausgewachsener Hund nach § 11 Landeshundegesetz gilt als groß, wenn
- die Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder
- ein Gewicht von mindestens 20 kg
Sachkundenachweis
Die erforderliche Sachkunde können Sie durch einen Sachkundenachweis beim Veterinäramt erbringen. Die Sachkunde wird im Rahmen eines Multiple-Choice-Test durchgeführt. Mit Hilfe eines Fragenkataloges kann man sich auf den Test beim Kreis Minden-Lübbecke vorbereiten.
Zum Test ist ein gültiger Personalausweis mitzubringen und die Gebühr in Höhe von 40,00 € ist vor Ort zu bezahlen.
Kontakt:
Verwaltungsmitarbeiterin
Telefon: +49 571 807 24041
Fax: +49 571 807 34041
E-Mail oder Kontaktformular
Die Sachkunde für Hunde einer bestimmten Rasse und große Hunde kann auch von anderen anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden. Eine Liste der anerkannten Sachverständigen und sachverständigen Stellen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.
Bei großen Hunden können darüber hinaus auch Tierärztinnen und Tierärzte (die dafür von der Tierärztekammer Westfalen-Lippe autorisiert sind) die Sachkunde bescheinigen. Bitte dort nach Vorbereitungsmaterial nachfragen.
Verhaltensprüfung
Gefährliche Hunde (aufgrund Ihrer Rasse) und Hunde bestimmter Rassen können von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden. Dafür müssen Sie in einer Verhaltensprüfung mit Ihrem Hund nachweisen, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung können Sie bei Ihrem Ordnungsamt die Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht beantragen.
Die Gebühr für die Verhaltenprüfung zur Maulkorb- und Anleinbefreiung beträgt 210,00 € (inkl. Gutachter). Zusätzliche Personen, die den Hund ebenfalls ohne Maulkorb und Leine ausführen wollen, müssen mit dem Hund an der Verhaltensprüfung teilnehmen und diese erfolgreich absolvieren. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von 15,00 € für die Maulkorbbefreiung und 10,00 € für die Leinenbefreiuung.
Für Hunde einer bestimmten Rasse kann die Verhaltensprüfung auch von anderen anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden. Eine Liste der anerkannten Sachverständigen und sachverständigen Stellen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen.