Arzneimittel
Tierhalter/-innen, insbesondere Nutztierhalter/-innen
Halter von Nutztieren (gilt auch für Pferde), die der Lebensmittelgewinnung dienen, müssen Nachweise über Herkunft, Verbleib und Anwendung von Tierarzneimitteln führen. Zu den Nachweisen zählen:
- Arzneimittel-Abgabebelege (werden vom Tierarzt/der Tierärztin ausgehändigt) und
- Arzneimittel-Bestandsbuch
Praktizierende Tierärzte/-ärztinnen (tierärztliche Hausapotheken)
Der Kreis Minden-Lübbecke ist aufgrund der Änderung der Zuständigkeitsverordnung seit dem 01.01.2019 wieder für die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken im Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke zuständig. Die Überwachung findet auf Grundlage des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) und der Verordnung zur Änderung der Zuständigkeiten für die Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln und Tierimpfstoffen in tierärztlichen Hausapotheken statt.
Die rechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke finden sich in der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV). Der Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke ist anzuzeigen. Änderungen sowie Abmeldungen sind ebenfalls nach dem Arzneimittelgesetz mitzuteilen.
Die Inspektionsfrequenz für tierärztliche Hausapotheken erfolgt in regelmäßigen Abständen, kann aber auch anlassbezogen sein. Die für eine Kontrolle anfallende Gebühr ist abhängig von der Dauer der Inspektion, Art und Größe der Praxis und Qualität der vorgelegten Unterlagen.
Apotheken- oder verschreibungspflichtige Tierarzneimittel dürfen nur in einer Apotheke oder beim Tierarzt/-ärztin bezogen, welcher/welche die Tiere behandelt.
Tierheilpraxis
Einzelhandel
Arzneimittelhersteller