TAM-Datenbank/Antibiotika
Aktuelle Mitteilung zur Umsetzung des § 58 TAMG des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW zum 01.09.2023:
Auch für die Nutzungsarten Mastschweine ab 30 kg, Masthühner und Mastputen müssen für das erste Halbjahr 2023 keine Maßnahmenpläne erstellt und vorgelegt werden.
Mit den Änderungen im Tierarzneimittelgesetz wurden zum 01.01.2023 insbesondere Umgestaltungen bezüglich der Dokumentationspflichten bei Antibiotikaverwendungen sowohl für die Tierärztinnen und Tierärzte als auch für die Halterinnen und Halter von Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten vorgenommen.
Neben dem Antibiotikaminimierungskonzept gibt es nun auch eine Pflicht zur Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung für die Tierarztpraxis.
Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung (ABV)
Die Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung ist aufgrund von EU-Vorgaben in das Tierarzneimittelgesetz aufgenommen worden. Hiernach müssen Tierärztinnen und Tierärzte ab dem 01.01.2023 jede Verwendung (Verschreibung, Anwendung oder Abgabe) von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bei Tieren aller Nutzungsarten von Rind, Schwein, Huhn und Pute, unabhängig von der Bestandsgröße, in der HIT TAM-Datenbank erfassen. Das bedeutet, dass auch Antibiotika-Einsätze in privaten Haus- und Hobbyhaltung gemeldet werden müssen. Zwischen folgenden Nutzungsarten wird unterschieden:
Nutzungsart | Erläuterungen |
Rinder |
|
Milchkühe |
Rinder, zur Milcherzeugung, ab erster Abkalbung |
Kälber, Zukauf |
Nicht auf dem Betrieb geborene Kälber ab Einstallung bis 12 Monate |
Mastrinder |
Mastrinder ab 12 Monate |
Sonstige Rinder |
Rinder ab 12 Monate, weder Milchkühe noch Mastrinder |
Kälber, eigene Aufzucht |
Auf dem Betrieb geborene Kälber bis 12 Monate |
Rinder im Transit |
Rinder, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden |
Schweine |
|
Saugferkel |
Nicht abgesetzte Ferkel ab Geburt bis zum Absetzen vom Muttertier |
Ferkel unter 30 kg |
Abgesetzte Ferkel bis 30 kg |
Mastschweine |
Mastschweine ab 30 kg |
Zuchtschweine |
Zuchtsauen und Zuchteber ab Einstallung zur Ferkelerzeugung |
Sonstige Schweine |
Nicht zur Mast bestimmte Schweine ab 30 kg |
Schweine im Transit |
Schweine, die durch Besitzer- oder Standortwechsel nur wenige Stunden bis zu einer Woche gehalten werden |
Hühner |
|
Masthühner |
Masthühner ab Schlupf |
Legehennen |
Zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab Aufstallung im Legebetrieb |
Junghennen |
Zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab Schlupf bis zur Aufstallung im Legebetrieb |
Hühner-Eintagsküken |
Hühner-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport |
Sonstige Hühner |
Hühner, weder Masthühner, Legehennen, Junghennen noch Eintagsküken |
Puten |
|
Mastputen |
Mastputen ab Schlupf |
Puten-Eintagsküken |
Puten-Eintagsküken in Brütereien und beim Transport |
Sonstige Puten |
Puten, weder Mast noch Eintagsküken |
Grün-hinterlegte Felder sind auch Nutzungsarten des Antibiotikaminimierungskonzeptes
Antibiotikaminimierungskonzept (ABM)
Das Antibiotikaminimierungskonzept ist grundsätzlich bereits seit dem Jahr 2014 bekannt und hat zum Ziel, dass die Antibiotikaanwendung in der Nutztierhaltung reduziert und gleichzeitig die Entstehung resistenter Bakterien verhindert wird. In der HIT TAM-Datenbank müssen dafür unter Bezug auf die Nutzungsart Antibiotika-Einsätze und Tierzahlen gemeldet werden. Deutschlandweit werden aus den gemeldeten Antibiotikadaten Kennzahlen für die Nutzungsarten errechnet. Tierhalterinnen und Tierhalter die mit ihrer individuellen betrieblichen Therapiehäufigkeit eine der Kennzahlen überschreiten, müssen Maßnahmen zur Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes im Betrieb ergreifen.
Ab dem 01.01.2023 sind auch hier einige Änderungen in Kraft getreten.
Aktuelle Mitteilung zur Umsetzung des § 58 TAMG des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW zum 01.09.2023:
Auch für die Nutzungsarten Mastschweine ab 30 kg, Masthühner und Mastputen müssen für das erste Halbjahr 2023 keine Maßnahmenpläne erstellt und vorgelegt werden.
Hintergrund ist, dass den tierhaltenden Personen in diesem Jahr keine bundesweite Jahreskennzahl für den Abgleich mit der halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeit zur Verfügung steht. Das TAMG enthält keine Übergangsregelung, die einen Vergleich mit einer halbjährlichen Kennzahl im Jahr 2023 ermöglicht.
Mitteilungspflichtige Nutzungsarten ABM
Eine mitteilungspflichtige Nutzungsart muss in der HIT TAM-Datenbank grundsätzlich 14 Tage nach Beginn der Haltung gemeldet werden. Für das Antibiotikaminimierungskonzept sind grundsätzlich zehn der insgesamt zwanzig Nutzungsarten als mitteilungspflichtig vorgesehen. Die tatsächliche Mitteilungspflicht entscheidet sich nach der jeweiligen Bestandsgröße.
Ab dem 1. Halbjahr 2023 besteht eine Mitteilungspflicht für Betriebe, wenn pro Nutzungsart durchschnittlich mehr als die aufgeführte Tierzahl im Halbjahr gehalten wird:
Nutzungsart | Zeitraum |
Tierzahl |
Kälber, Zukauf |
ab Einstallung bis 12 Monate |
25 |
Milchkühe | ab erster Abkalbung |
25 |
Ferkel | ab dem Absetzen bis 30 kg |
250 |
Mastschweine |
ab mehr als 30 kg | 250 |
Saugferkel | ab Geburt bis zu Absetzen |
*wenn Mitteilungpflicht für Zuchtschweine besteht |
Zuchtschweine | Sauen und Eber ab Einstallung zur Ferkelerzeugung |
85 |
Masthühner |
ab dem Schlupf |
10.000 |
Junghennen |
ab dem Schlupf bis zur Aufstallung im Legebetrieb |
1.000 |
Legehennen |
ab Aufstallung im Legebetrieb |
4.000 |
Mastputen |
ab dem Schlupf |
1.000 |
Die Mitteilungspflicht in der HIT TAM-Datenbank ist zu beenden, sobald ein Betrieb aufgelöst wurde oder die Bestandsuntergrenze nicht mehr überschritten wird. Hierbei können Sie die Hilfe zur Änderung der Mitteilungspflicht nutzen.
Meldungen in der HIT TAM-Datenbank
Sofern in einem mitteilungspflichtigen Betrieb in einem Halbjahr Antibiotika verwendet wurden, müssen vom Betrieb spätestens 14 Tage nach Ende des Halbjahres (14.01. und 14.07.) der Anfangsbestand und die Bestandsveränderungen in der HIT TAM-Datenbank gemeldet werden.
Sofern im Halbjahr kein Antibiotika eingesetzt wurde, ist eine Nullmeldung in der HIT TAM-Datenbank abzugeben. Hierbei können Sie die Hilfe zur Eingabe der Nullmeldung nutzen.
Die Antibiotika-Meldungen müssen von der Tierarztpraxis vorgenommen werden (siehe Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung). Der Tierhaltungsbetrieb ist nicht mehr berechtigt, die Behandlungen mit Antibiotika selbst in der HIT TAM-Datenbank einzutragen.
Zur Kontrolle Ihrer Eingaben in der HIT TAM-Datenbank können Sie diesen Überprüfungsbogen nutzen.
Meldungen können grundsätzlich nur noch elektronisch in der HIT TAM-Datenbank vorgenommen werden. Es kann jedoch weiterhin ein Dritter mit der Meldung beauftragt werden (Tierhalter-Erklärung in HIT TAM-Datenbank notwendig).
Kennzahlen
Die Kennzahlen werden auf der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) einmal jährlich, jeweils am 15.02., bekannt gegeben.
Die individuelle betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit muss für das 1. Halbjahr bis zum 01.09. und für das 2. Halbjahr bis zum 01.03. mit den jeweils gültigen Kennzahlen vergleichen und vom Betrieb dokumentiert werden.
Bei Überschreitung der Kennzahlen sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Kennzahl | Maßnahme | |
Überschreitung Kennzahl 1 | Beratungsgespräch zur Reduzierung des Antibiotika-Einsatzes mit der Tierarztpraxis vereinbaren. | |
Überschreitung Kennzahl 2 |
Beratung und Erstellung eines Maßnahmenplans durch die Tierärztin oder den Tierarzt. |
Für die „neuen“ Nutzungsarten müssen frühestens für das 2. Halbjahr 2023 Maßnahmen bei Überschreitung der Kennzahlen getroffen werden (gilt also nicht für die Nutzungsarten Mastschweine, Masthühner und Mastputen).
"Alte" Nutzungsarten ABM
Die „alten“ Nutzungsarten müssen vom Betrieb in der HIT TAM-Datenbank mit Gültigkeitsende zum 31.12.2022 abgemeldet werden (siehe Hilfe zur Änderung der Mitteilungspflicht).