Wissenswertes für Equidenhalter
An-/Um-/Abmeldung der Tierhaltung
Jeder Halter von Equiden, unabhängig von der Größe des Bestandes, ist verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit bei der Tierseuchenkasse in Münster unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Abmeldung der Equidenhaltung oder die Aufgabe des Betriebes sind ebenfalls zu melden.
Verantwortlich für die Meldung des Pferdes ist der Halter (nicht der Besitzer/Eigentümer). Der Halter ist derjenige, der für die Haltung des Equiden verantwortlich ist, unabhängig von den Besitzverhältnissen (z.B. auch der Besitzer eines Pensionsstalles).
Kontakt:
Verwaltungsmitarbeiterin
Telefon: +49 571 807 24150
Fax: +49 571 807 34150
E-Mail oder Kontaktformular
Tierkennzeichnung/Dokumentation
Alle nach dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden müssen mit einem Pferdepass und einem elektronisch auslesbaren Transponder ausgestattet sein. Alle vor dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden ohne Pferdepass fallen auch unter diese Regelung.
Nur vor dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden, die bereits einen gültigen Pferdepass besitzen, brauchen nicht nachträglich mit einem Transponder gekennzeichnet zu werden (es sei denn, sie sollen als Turnierpferd eingetragen werden).
Die Kennzeichnung bzw. Identifizierung eines Fohlens hat spätestens am 31. Dezember des Geburtsjahres oder ein halbes Jahr nach der Geburt zu erfolgen, je nachdem, welche Frist später abläuft.
Verantwortlich für die Meldung bzw. Kennzeichnung des Pferdes ist der Halter (nicht der Besitzer/Eigentümer). Der Halter ist derjenige, der für die Haltung des Equiden verantwortlich ist, unabhängig von den Besitzverhältnissen (z. B. auch der Besitzer eines Pensionsstalles). In Pensionspferdebetrieben sind die Pferdepässe vom Halter der Pferde zu verwahren.
Voraussetzung für die Beantragung des Transponders ist eine Registriernummer, die von der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen erteilt wird. Diese Nummer sollte dem Tierhalter (ggf. dem Pensionsbetrieb) aufgrund der Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse bereits bei Aufnahme der Tierhaltung zugeordnet worden sein.
Mit der Registriernummer kann der Transponder bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) oder dem jeweiligen Zuchtverband beantragt werden. Der Transponder wird dabei mit einem vorgedruckten Antragsformular für die Ausstellung eines Equidenpasses geliefert.
Die Implantation eines Transponders darf nur von sachkundigen und erfahrenen Personen durchgeführt werden (Tierärzten, von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder einer sachkundigen Person, die durch eine anerkannte Züchtervereinigung benannt worden ist).
Der Equidenhalter hat die Kennzeichnung eines Tieres unter Angabe bestimmter Informationen (u. a. Transpondernummer, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum, Lebensmittelstatus, Registriernummer, Angaben zum Besitzer) unverzüglich der beauftragten Stelle anzuzeigen. Praktisch erfolgt dies in einem Arbeitsgang mit dem Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses. Die ausgebende Stelle übernimmt auch die Meldung an die Zentrale Datenbank des HI-Tier (Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tier).
Beauftragte Stellen sind für registrierte Equiden die bei der Fohlenregistrierung zuständigen Zuchtverbände, bzw. für registrierte Equiden, die bei einer internationalen Vereinigung registriert werden sollen (z. B. Wettkämpfe, Rennen) die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN). Diese ist ebenso für nicht registrierte Zucht- und Nutzequiden zuständig.
Im Anhang des Equidenpasses erklärt der Tierhalter sein Pferd zu einem Schlachttier (Lebensmittel lieferndes Tier) oder Nicht-Schlachttier. Ein als Nicht-Schlachttier eingestuftes Tier gilt als nicht Lebensmittel lieferndes Tier unwiderruflich lebenslang und damit auch bei jedem Halterwechsel. Ein als Schlachttier ausgewiesenes Tier kann zu einem späteren Zeitpunkt zum Nicht-Schlachttier bestimmt werden.
Im Falle des Todes (Euthanasie oder Unfall) ist der Equidenpass an den Zuchtverband oder gegebenenfalls an die FN (Deutsche Reiterliche Vereingiung) zurück zu senden. Bei Schlacht-Equiden fällt diese Aufgabe dem Schlachthof zu.
Innergemeinschaftliches Verbringen
Das Verbringen von Tieren und Waren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird als innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet.
Ein Verbringen ist in den meisten Fällen nur mit Gesundheitsbescheinigungen möglich. Damit diese ausgestellt werden können, ist bei bestimmten Tierarten eine rechtzeitige Voranmeldung notwendig.
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