Wissenswertes für Fischhalter/Aquakulturbetreiber
Zum Schutz vor der Verbreitung von Fischseuchen gelten die Anforderungen der Fischseuchenverordnung für die Betreiber von Aquakulturen.
Weitere Anforderungen werden in den Europaratsempfehlungen für die Haltung von Fischen in Aquakultur gegeben.
Die Verordnung betrifft nicht .....
- Fische, die nur zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden und
- wild lebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt oder gefangen werden.
Registrierungspflicht
Für folgende Betriebe besteht eine Registrierungspflicht:
- Betriebe, die Fische halten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen (beispielsweise Gartenteiche mit Anschluss an natürliche Gewässer bzw. ohne Wasseraufbereitungsanlage),
- Betriebe, die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben und
- Betreiber von Angelteichen.
Genehmigungspflicht
Folgende Betriebe brauchen eine Genehmigung:
- Aquakulturbetriebe, die Fische züchten, halten oder hältern,
- Verarbeitungsbetriebe, in denen Fische aus Aquakulturen im Zusammenhang mit Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen getötet werden.
Untersuchungspflicht
Genehmigungspflichtige Aquakulturbetriebe müssen Ihren Fischbestand regelmäßig auf den aktuellen Gesundheitszustand untersuchen lassen. Für die Durchführung dieser Pflichtuntersuchungen ist der Fischhalter selbst verantwortlich. Das Risikoniveau und das daraus resultierende Kontrollintervall wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von der zuständigen Behörde festgelegt und dem Fischhalter mitgeteilt.
Mitteilungspflicht
Buchführungspflichten
Alle Betreiber von genehmigungs- und registrierpflichtigen Fischhaltungen sind Buchführungspflichtig. Dieses umfasst folgende Angaben
- Zugangsinformationen
- Anlieferungsdatum
- Fischart
- Durchschnittsgewichts der jeweiligen Fischart
- Stückzahl oder Gesamtgewicht
- Name und Anschrift Herkunftsbetrieb
- Name und Anschrift Transporteuer
- Abgabeinformationen
- Versanddatum
- Fischart
- Durchschnittsgewicht der jeweiligen Fischart
- Stückzahl oder Gesamtgewicht
- Name und Anschrift des Empfängers
- Untersuchungsergebnisse
- Daten zur erhöten Sterblichkeit
aufgeschlüsselt nach den einzelnen, in sich abgeschlossenen Teilen des Aquakulturbetriebes und der Produktionsrichtung.
Aufzeichnungen eines Kalenderjahrs müssen mindestens drei Jahre nach Ablauf des betroffenen Jahres aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Für Verarbeitungs- und Transportbetriebe bestehen darüber hinaus weitergehende Aufzeichnungspflichten, die von der zuständigen Behörde auf Anfrage mitgeteilt werden können.