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Wissenswertes für Geflügelhalter

Geflügelausstellungen

Aufgrund von mehreren Nachweisen der Geflügelpest bei Wildvögeln im Kreisgebiet können in diesem Jahr lediglich regionale Geflügel- und Taubenausstellungen im Kreis Minden-Lübbecke unter den folgenden Bedingungen stattfinden:

  1. Die Veranstaltung muss in geschlossenen Räumen stattfinden.
  2. Es dürfen nur Geflügel und Tauben, die in Beständen im Kreis Minden-Lübbecke gehalten werden, ausgestellt werden. Eine Teilnahme ist auch für Geflügel- und Taubenhalter möglich, die hiesigen Vereinen angehören und deren Bestände in Kreisen gelegen sind, die an den Kreis Minden-Lübbecke angrenzen.
  3. Auf die Ausstellung von Enten und Gänsen sollte verzichtet werden.
  4. Falls – entgegen der Empfehlung  - Enten oder Gänse ausgestellt werden sollen, müssen die ausgestellten Tiere längstens 7 Tage vor dem Einsetzen mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers virologisch mit negativem Ergebnis auf aviäres Influenzavirus untersucht worden sein. Die Probenahme hat durch einen niedergelassenen Tierarzt zu erfolgen. Die Untersuchung muss in einem akkreditierten Labor durchgeführt werden. Die Proben aus einem Bestand können nach den Vorgaben des Labors gepoolt werden. Der Untersuchungsbefund muss vor dem Einsetzen dem Veranstalter vorlegt worden sein.
  5. Hühner und Truthühner müssen von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass der Herkunftsbestand regelmäßig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurde.
  6. Tauben müssen von einer tierärztlichen Bescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass die ausgestellten Tiere gegen Paramyxovirose geimpft sind.
  7. Es sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen über die teilnehmenden Tierhalter (Name, Anschrift, Registriernummer) sowie über die Art der ausgestellten Tiere.
  8. Die Ausstellungsräume und -käfige sind nach der Veranstaltung zu reinigen und zu desinfizieren.

Die Vorgehensweise wird an die aktuelle Seuchenlage angepasst, sodass es auch zu erweiterten Auflagen oder zu Untersagungen von Ausstellungen kommen kann.

An-/Um-/Abmeldung der Tierhaltung

Jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern oder Wachteln, unabhängig von der Größe des Bestandes, ist verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit bei der Tierseuchenkasse in Münster unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Abmeldung der Geflügelhaltung oder die Aufgabe des Betriebes sind ebenfalls zu melden.

Kontakt:

Frau Marie Rodinger
Verwaltungsmitarbeiterin
Telefon: +49 571 807 24150
Fax: +49 571 807 34150
E-Mail oder Kontaktformular

Tierkennzeichnung/Dokumentation

Geflügelhalter haben alle Zu- und Abgänge von Geflügel, Name und Anschrift des Transportunternehmers, des bisherigen Besitzers bzw. Erwerbers, Datum des Zu- bzw. Abgangs sowie die Art des Geflügels in ein Geflügelbestandsregister einzutragen.

  • Wenn mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden sind außerdem die pro Werktag verendeten Tiere einzutragen.
  • Falls mehr als 1000 Stück Geflügel gehalten werden ist je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier zu dokumentieren. Das Bestandsregister ist drei Jahre lang aufzubewahren.

Abklärungsuntersuchungen

Treten innerhalb von 24 Stunden

  • in einem Geflügelbestand mit einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren Verluste von mindestens drei Tieren auf
  • in einem Geflügelbestand mit einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren Verluste von mehr als 2 % der Tiere des Bestandes auf

oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter, unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 % ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis auf Sentinelhaltung

Halter von Wassergeflügel (Enten, Gänse), die ihre Tiere auf überregionale Geflügelausstellungen verbringen, müssen gemäß der Geflügelpestverordnung ihren Bestand vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen lassen. Die Ergebnisse der virologischen Untersuchung sind dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen sowie 1 Jahr lang aufzubewahren.

Diese Untersuchungen sind nicht notwendig, wenn sogenannte Sentineltiere mit dem Wassergeflügel zusammen gehalten werden. Hierfür kommen Hühner und auch Puten in Betracht, da diese besonders empfindlich gegenüber dem H5/H7 Virus sind. Sie zeigen die Virusinfektion, bevor Enten und Gänse sichtbar erkranken.

Werden Enten oder Gänse im Freilauf gehalten, muss allerdings in jedem Fall jedes verendete Tier unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt zur virologischen Untersuchung eingereicht werden!

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis auf Sentinelhaltung

Geflügelpest in Petershagen

Mehrere tote Möwen und Seeschwalben in einem Naturschutzgebiet in Petershagen

Im Vogelschutzgebiet „Weseraue“ im dortigen Naturschutzgebiet „Mittelweser“ wurde am 09.06.2023 der Ausbruch der Geflügelpest bei Möwen und Seeschwalben festgestellt, nachdem Anfang des Monats zahlreiche verendete Möwen und Seeschwalben aufgefunden wurden.

Gemäß der Risikoeinschätzung durch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) wird das Risiko der Aus- und Weiterverbreitung der Geflügelpestviren in die Brutkolonien von Küstenvögeln und Möwen innerhalb Deutschlands als hoch eingestuft, vor allem durch die weiterhin hohen Infektionsraten vor allem bei Lachmöwen in Nord- und Mitteleuropa. Auch das Risiko, dass sich das Geflügelpestvirus in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen einträgt durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln, stuft das FLI ebenfalls als hoch ein – vor allem dort, wo Lachmöwen zu allen Jahreszeiten im Binnenland anzutreffen sind und sich ihre Lebensräume mit Geflügelproduktionsgebieten überschneiden.

Als gering schätzt das FLI dagegen das Risiko einer zoonotischen Übertragung des Virus auf den Menschen ein. Für beruflich exponierte Gruppen, die engen Kontakt mit infiziertem Geflügel haben, geht das FLI allerdings von einem moderaten Risiko aus.

Tot aufgefundene Wasservögel sowie Greifvögel sollten nicht berührt werden. Solche Wildvögel können beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreis Minden-Lübbecke gemeldet werden.

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises ruft außerdem alle Geflügelhalter dazu auf, ihre Tiere weiterhin aufmerksam zu beobachten. Bei Auffälligkeiten wie zum Beispiel vermehrt toten Tieren, Apathie oder Leistungseinbußen, ist sofort die betreuende Tierarztpraxis einzuschalten. Liegen Verdachtsmomente für einen Seuchenfall vor, ist vom Tierhalter unverzüglich das Veterinäramt zu benachrichtigen.

Entscheidend ist die Weiterverbreitung des Geflügelpestvirus in Hausgeflügelbestände zu verhindern. Dafür müssen alle Geflügelhalter*innen die für ihren Bestand geltenden Biosicherheitsmaßnahmen strikt einhalten. Hygiene ist und bleibt dabei das oberste Gebot. Alle direkten und indirekten Kontakte des gehaltenen Geflügels mit Wildvögeln sind zu verhindern und der Kontakt mit Tieren aus anderen Beständen zu minimieren. Auch sollte der Zugang zu Stallanlagen und Volieren für Besucherinnen und Besucher auf das unbedingt Nötige beschränkt und hygienische Grundsätze eingehalten werden.

Maßnahmen wie beispielsweise das Verhängen einer Aufstallungspflicht für gehaltenes Geflügel werden vorerst nicht verhängt. Jedoch sollten alle Geflügelhalter*innen darauf vorbereitet sein, ihre Tiere jederzeit wieder aufstallen zu können. Dazu sollte ein fester, ausreichend großer Stall vorhanden und nutzbar sein. Alternativ kann eine Schutzvorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, genutzt werden.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Tierseuchenbekämpfung ist, dass den zuständigen Behörden alle Geflügelhaltungen bekannt sind. Sollte eine Geflügelhaltung bislang nicht bei der Tierseuchenkasse NRW und dem Veterinäramt registriert sein, muss die Anmeldung des Federviehs dringend nachgeholt werden.

Aviäre Influenza (Geflügelpest)

Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine Viruserkrankung, die bei vielen Nutzgeflügelarten auftreten kann. Betroffene Tiere zeigen Fress- und Bewegungsunlust, können Verfärbungen der Haut aufweisen (vor allem am Kamm) und die Legeleistung geht deutlich zurück. Zudem kann Husten, Tränen- und Nasenausfluss beobachtet werden. Häufig kann es auch zum plötzlichen Versterben der erkrankten Tiere ohne vorherige deutliche Symptome kommen. Die Erkrankung ist mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verbunden. Sollte es zu einem Seuchenausbruch kommen, werden zahlreiche Maßnahmen (beispielsweise Aufstallungsgebote) angeordnet.

Eine besondere Gefahrenquelle besteht darin, dass Wildvögel das Virus in Hausgeflügelbestände eintragen können. Deshalb kommt den Biosicherheitsmaßnahmen der Tierhalter/-innen eine besondere Bedeutung zu. Eine Möglichkeit das Risiko eines Einschleppens in den Betrieb zu bewerten bietet die Risikoampel der Universität Vechta. Dieses kostenlose Tool bietet die Möglichkeit anonymisiert Betriebsdaten zu analysieren und eventuelle Schwachstellen oder Verbesserungspotential aufzudecken.

Informationen über die Geflügelpest sowie die aktuelle Risikoeinschätzung zur Ausbreitung in Deutschland sind auf der Seite des Friedrich-Löffler-Institut abrufbar.

Biosicherheitsmaßnahmen

Die Fütterung und Tränkung von Geflügel im Freien hat zu unterbleiben, um einen Kontakt des Hausgeflügels mit Wildvögeln über diesem Weg auszuschließen.

In Betrieben die mehr als 1000 Stück Geflügel halten

  • sind die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern,
  • dürfen die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung zu betreten
  • sind nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz sowie die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und desinfizieren,
  • müssen die betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu gereinigt und desinfiziert werden,
  • ist eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und sicherzustellen, dass hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
  • muss der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird,
  • hat eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten.

Weiterführende Maßnahmen zur Biosicherheit werden auch ausdrücklich für kleinere Betriebe und Hobbyhaltungen empfohlen.

Innergemeinschaftliches Verbringen

Das Verbringen von Tieren und Waren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird als innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet.
Ein Verbringen ist in den meisten Fällen nur mit Gesundheitsbescheinigungen möglich. Damit diese ausgestellt werden können, ist bei bestimmten Tierarten eine rechtzeitige Voranmeldung notwendig.

Kontakt:

Frau Marie Rodinger
Verwaltungsmitarbeiterin
Telefon: +49 571 807 24150
Fax: +49 571 807 34150
E-Mail oder Kontaktformular

Newcastle-Krankheit

Die Newcastle-Krankheit ist eine Viruserkrankung, die vor allem Hühner, Fasane, Perlhühner und Puten betrifft. Da sie im Erkrankungsfall  mit erheblichen Schäden einhergehen kann, besteht für alle Besitzer von Hühner- und Truthühnerbeständen die Verpflichtung, ihre Tiere regelmäßig gegen Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Nachweise sind zu führen.