Wissenswertes für Geflügelhalter
An-/Um-/Abmeldung der Tierhaltung
Jeder Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern oder Wachteln, unabhängig von der Größe des Bestandes, ist verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit bei der Tierseuchenkasse in Münster unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Das verwendete Anmeldeformular sollte zweckmäßigerweise an das Veterinäramt des Kreises Minden-Lübbecke zurückgesendet werden; es wird von hier an die Tierseuchenkasse weitergeleitet.
Auch Änderungen der aufgeführten Merkmale sind unverzüglich anzuzeigen. Die Abmeldung der Geflügelhaltung oder die Aufgabe des Betriebes sind ebenfalls zu melden.
Kontakt:
Verwaltungsmitarbeiterin
Telefon: +49 571 807 24150
Fax: +49 571 807 34150
E-Mail oder Kontaktformular
Tierkennzeichnung/Dokumentation
Geflügelhalter haben alle Zu- und Abgänge von Geflügel, Name und Anschrift des Transportunternehmers, des bisherigen Besitzers bzw. Erwerbers, Datum des Zu- bzw. Abgangs sowie die Art des Geflügels in ein Geflügelbestandsregister einzutragen.
- Wenn mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden sind außerdem die pro Werktag verendeten Tiere einzutragen.
- Falls mehr als 1000 Stück Geflügel gehalten werden ist je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier zu dokumentieren. Das Bestandsregister ist drei Jahre lang aufzubewahren.
Abklärungsuntersuchungen
Treten innerhalb von 24 Stunden
- in einem Geflügelbestand mit einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren Verluste von mindestens drei Tieren auf
- in einem Geflügelbestand mit einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren Verluste von mehr als 2 % der Tiere des Bestandes auf
oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter, unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
Treten in einem Geflügelbestand, in dem ausschließlich Enten und Gänse gehalten werden, über einen Zeitraum von mehr als vier Tagen Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterblichkeit der Tiere des Bestandes oder eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder Legeleistung von mehr als 5 % ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis auf Sentinelhaltung
Halter von Wassergeflügel (Enten, Gänse), die ihre Tiere auf überregionale Geflügelausstellungen verbringen, müssen gemäß der Geflügelpestverordnung ihren Bestand vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen lassen. Die Ergebnisse der virologischen Untersuchung sind dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen sowie 1 Jahr lang aufzubewahren.
Diese Untersuchungen sind nicht notwendig, wenn sogenannte Sentineltiere mit dem Wassergeflügel zusammen gehalten werden. Hierfür kommen Hühner und auch Puten in Betracht, da diese besonders empfindlich gegenüber dem H5/H7 Virus sind. Sie zeigen die Virusinfektion, bevor Enten und Gänse sichtbar erkranken.
Werden Enten oder Gänse im Freilauf gehalten, muss allerdings in jedem Fall jedes verendete Tier unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt zur virologischen Untersuchung eingereicht werden!
Aviäre Influenza (Geflügelpest)
Die Aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine Viruserkrankung, die bei vielen Nutzgeflügelarten auftreten kann. Betroffene Tiere zeigen Fress- und Bewegungsunlust, können Verfärbungen der Haut aufweisen (vor allem am Kamm) und die Legeleistung geht deutlich zurück. Zudem kann Husten, Tränen- und Nasenausfluss beobachtet werden. Häufig kann es auch zum plötzlichen Versterben der erkrankten Tiere ohne vorherige deutliche Symptome kommen. Die Erkrankung ist mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten verbunden. Sollte es zu einem Seuchenausbruch kommen, werden zahlreiche Maßnahmen (beispielsweise Aufstallungsgebote) angeordnet.
Eine besondere Gefahrenquelle besteht darin, dass Wildvögel das Virus in Hausgeflügelbestände eintragen können. Deshalb kommt den Biosicherheitsmaßnahmen der Tierhalter/-innen eine besondere Bedeutung zu. Eine Möglichkeit das Risiko eines Einschleppens in den Betrieb zu bewerten bietet die Risikoampel der Universität Vechta. Dieses kostenlose Tool bietet die Möglichkeit anonymisiert Betriebsdaten zu analysieren und eventuelle Schwachstellen oder Verbesserungspotential aufzudecken.
Informationen über die Geflügelpest sowie die aktuelle Risikoeinschätzung zur Ausbreitung in Deutschland sind auf der Seite des Friedrich-Löffler-Institut abrufbar.
Biosicherheitsmaßnahmen
Die Fütterung und Tränkung von Geflügel im Freien hat zu unterbleiben, um einen Kontakt des Hausgeflügels mit Wildvögeln über diesem Weg auszuschließen.
In Betrieben die mehr als 1000 Stück Geflügel halten
- sind die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern,
- dürfen die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung zu betreten
- sind nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz sowie die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und desinfizieren,
- müssen die betriebseigene Fahrzeuge unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu gereinigt und desinfiziert werden,
- ist eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchzuführen und sicherzustellen, dass hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,
- muss der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird,
- hat eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten.
Weiterführende Maßnahmen zur Biosicherheit werden auch ausdrücklich für kleinere Betriebe und Hobbyhaltungen empfohlen.
Innergemeinschaftliches Verbringen
Das Verbringen von Tieren und Waren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird als innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet.
Ein Verbringen ist in den meisten Fällen nur mit Gesundheitsbescheinigungen möglich. Damit diese ausgestellt werden können, ist bei bestimmten Tierarten eine rechtzeitige Voranmeldung notwendig.
Kontakt:
Verwaltungsmitarbeiterin
Telefon: +49 571 807 24150
Fax: +49 571 807 34150
E-Mail oder Kontaktformular
Newcastle-Krankheit
Die Newcastle-Krankheit ist eine Viruserkrankung, die vor allem Hühner, Fasane, Perlhühner und Puten betrifft. Da sie im Erkrankungsfall mit erheblichen Schäden einhergehen kann, besteht für alle Besitzer von Hühner- und Truthühnerbeständen die Verpflichtung, ihre Tiere regelmäßig gegen Newcastle-Krankheit impfen zu lassen. Nachweise sind zu führen.