Wissenswertes für Rinderhalter
An-/Um-/Abmeldung der Tierhaltung
Jeder Halter von Rindern, unabhängig von der Größe des Bestandes, ist verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit bei der Tierseuchenkasse in Münster unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Abmeldung der Rinderhaltung oder die Aufgabe des Betriebes sind ebenfalls zu melden.
Kontakt:
Verwaltungsmitarbeiterin
Telefon: +49 571 807 24140
Fax: +49 571 807 34140
E-Mail oder Kontaktformular
Tierkennzeichnung/Dokumentation
Rinder sind mit amtlichen Ohrmarken zu kennzeichnen. Bei Verlust ist eine Nachkennzeichnung erforderlich. Ohrmarken sind beim Landeskontrollverband Nordrhein-Westfalen zu beziehen.
Bestandsveränderungen (Zu- und Abgänge, Geburten etc.) sind innerhalb von sieben Tagen entweder per Meldekarte (diese erhalten Sie vom Landeskontrollverband) oder eigenständig in der HIT-Datenbank zu melden. Zugangsdaten hierfür erhalten Sie von der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen.
Im Bestand muss ein Bestandsregister geführt werden.
BHV1
BHV1 (Bovines Herpesvirus Typ 1) ist eine Rinderseuche, die mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten einher gehen kann.
Kontrollmaßnahmen, wie beispielsweise regelmäßige Untersuchungen, sind für alle Rinder haltenden Betriebe verpflichtend.
Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 12.06.2017 hat nunmehr ganz Deutschland den Status "BHV1-freie Region (sog. Artikel 10-Gebiet)" erhalten.
Damit sind bestimmte Anforderungen verbunden, die Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen entnehmen können. Dort erhalten Sie das Merkblatt "BHV1 - Merkblatt für Landwirte, Viehhändler und Tierärzte zum Verbringen von Rindern".
Um den Status als Artikel 10-Gebiet aufrecht zu erhalten, gelten weiterhin die bekannten Untersuchungsverpflichtungen (regelmäßige Blut- oder Tankmilchproben). Aus gegebenem Anlass wird allerdings empfohlen, die Untersuchungsabstände zu verkürzen, indem Zwischenuntersuchungen veranlasst werden.
Blauzungenkrankheit
Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigenpflichtige Viruserkrankung bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie wird von Stechmücken (Gnitzen) übertragen.
Im Dezember 2018 wurde nach Jahren der Seuchenfreiheit in Deutschland in einer Rinderhaltung in Baden-Württemberg der Ausdruch der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 festgestellt. Es wurde ein Sperrgebiet von 150 Kilometern um den Ausbruchsbestand eingerichtet. Weitere Ausbrüche in Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz wurden zwischenzeitlich nachgewiesen. Von den Sperrgebieten sind mittlerweile das gesamte Landesgebiet der Bundesländer Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz sowie zahlreiche Landkreise in Hessen und Nordrhein-Westfalen betroffen.
Eine wesentliche Bekämpfungsmethode ist die Imfpung empfänglicher Tiere. Die Imfung muss aus rechtlichen Gründen vom jeweiligen Veterinäramt genehmigt werden. Dies hat das Veterinäramt des Kreises Minden-Lübbecke mit Allgemeinverfügung vom 17.06.2016 getan. Daher ist eine freiwillige Impfung gegen die Serotypen 4 und 8 möglich. Jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit ist innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung in der HIT-Datenbank zu melden.
BVD
BVD (Bovine Virus Diarrhoe) ist eine Tierseuche bei Rindern, die durch ein Virus hervorgerufen wird. Da die Erkrankung erhebliche wirtschaftliche Schäden hervorrufen kann, wird sie seit einigen Jahren staatlich bekämpft. Die Bekämpfung wird auf Grundlage des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes (EU-Verordnung 2016/429) und der BVD-Verordnung durchgeführt. Die dabei notwendigen Maßnahmen sind für alle Rinderhalter verpflichtend; hier ist vor allem die Entnahme und Untersuchung von Ohrstanzproben neugeborener Kälber zu nennen.
Die Untersuchung auf BVD muss spätestens bis zur Vollendung des 20. Lebenstages abgeschlossen sein. Um diese Frist zu wahren, wird vom Veterinäramt den Tierhaltern dringend empfohlen, Ohrstanzproben unverzüglich an das Untersuchungsamt weiterzuleiten und nicht zu sammeln.
Sind Nachuntersuchungen (Blut oder "Grüne Ohrmarke"), z. B. wegen leerer Stanzgefäße notwendig, so sind diese unverzüglich zu veranlassen. Die anfallenden Untersuchungskosten sind vom Tierhalter zu tragen.
Mit der Allgemeinverfügug vom 21.01.2022 ist die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem BVD-Virus (BVDV) ab dem 01.02.2022 im gesamten Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke verboten. Ausnahmen davon können im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden.
Innergemeinschaftliches Verbringen
Das Verbringen von Tieren und Waren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird als innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet.
Ein Verbringen ist in den meisten Fällen nur mit Gesundheitsbescheinigungen möglich. Damit diese ausgestellt werden können, ist bei bestimmten Tierarten eine rechtzeitige Voranmeldung notwendig.
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Verwaltungsmitarbeiterin
Telefon: +49 571 807 24150
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Schmallenberg-Virus
Für eine Infektion mit dem Schmallenbergvirus sind Rinder, Schafe und Ziegen empfänglich. Die Übertragung erfolgt, ähnlich wie bei der Blauzungenkrankheit, durch Stechmücken (Gnitzen).
Symptome der Erkrankung können Milchrückgang, Fieber und Durchfall sein. Liegen diese vor, ist ein Verdacht nicht auszuschließen. Zur Abklärung kann folgendermaßen vorgegangen werden:
- Tierhalter können begründete Verdachtsfälle beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu den üblichen Dienstzeiten melden. Sinnvollerweise sollte eine Einschaltung des betriebsbetreuenden Hoftierarztes erfolgt sein.
- Die Tierhalter werden von hier gebeten, frisches Probenmaterial (Totgeburten, Eihäute etc.) in das Untersuchungsamt (CVUA OWL), Westernfeldstr. 1, nach Detmold zu bringen.
- Die Untersuchung ist für den Tierhalter kostenfrei, sofern der Verdacht dem Veterinäramt gemeldet wurde und dieses einen Untersuchungsauftrag an das CVUA OWL verschickt hat. In allen anderen Fällen ist der Tierhalter kostenpflichtig.
- Der zur Untersuchung vorgesehene Tierkörper ist mit einer Betriebsohrmarke (weiße Ohrmarke) zu kennzeichnen und dieser sowie sonstiges Untersuchungsmaterial ist luftdicht zu verpacken.
- Tierhalter werden gebeten, weitere Fälle zu dokumentieren.
- Sobald sich für einen Betrieb die Infektion mit dem Schmallenberg-Virus bestätigt hat, ist eine weitere kostenfreie Sektion für diesen Bestand nicht mehr vorgesehen.
- Die Entsorgung anfallender Totgeburten muß, wie üblich, über die Tierkörperbeseitigungsanstalt erfolgen.
- Entschädigungen bzw. Beihilfen werden nicht gewährt.