Wissenswertes für Schaf-/Ziegenhalter
An-/Um-/Abmeldung der Tierhaltung
Jeder Halter von Schafen oder Ziegen, unabhängig von der Größe des Bestandes, ist verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit bei der Tierseuchenkasse in Münster unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Abmeldung der Schaf- oder Ziegenhaltung oder die Aufgabe des Betriebes sind ebenfalls zu melden.
Kontakt:
Verwaltungsmitarbeiterin
Telefon: +49 571 807 24150
Fax: +49 571 807 34150
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Tierkennzeichnung/Dokumentation
Schafe und Ziegen sind mit amtlichen Ohrmarken zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung mit zwei gelben Ohrmarken (eine Ohrmarke muss einen sog. Transponder enthalten) muss dann erfolgen, wenn die Tiere den Bestand verlassen oder spätestens mit Vollendung des neunten Lebensmonats. Ausnahmen bestehen für Lämmer, die innerhalb des ersten Lebensjahres zur Schlachtung in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen sind. Bei Ihnen genügt es, wenn sie mit einer weißen Ohrmarke gekennzeichnet sind, auf der die Betriebsmer vorhanden sein muss. Bei Verlust ist eine Nachkennzeichnung erforderlich. Ohrmarken sind beim Landeskontrollverband Nordrhein-Westfalen zu beziehen.
Die Übernahme von Schafen/ Ziegen in den Bestand ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen zu melden. Die Meldung erfolgt direkt per Internet in die HIT-Datenbank. Zugangsdaten hierfür erhalten Sie von der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen. Eine Meldung mittels Meldekarten, die vom Landeskontrollverband NRW zu beziehen sind, ist derzeit nicht möglich. Momentan genügt ein formloses Schreiben, auf dem der Betrieb, die Registriernummer, die verbrachten Schafe und Angaben zum Übernehmer aufgeführt sein müssen.
Werden Schafe/ Ziegen verbracht, ist ein Begleitpapier auszustellen und dem Übernehmer der Tiere auszuhändigen. Bei der Übernahme der Schafe/ Ziegen muss ein Begleitpapier vorliegen, dass drei Jahre im Bestand aufzuheben ist.
Im Bestand muss ein Bestandsregister geführt werden.
- Teil A: Einzutragen sind Angaben zum Bestand. Teil A ist jedes Jahr neu auszufüllen.
- Teil B: Einzutragen sind Zu- und Abgänge von Schafen/Ziegen (auch in Fall des Verendens; in diesem Fällen ist die zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt anzugeben bzw. deren Abholschein im Bestandsregister einzuheften). Im Teil B sind zudem die oben erwähnten Begleitpapiere einzuheften.
- Teil C: Einzutragen sind im Bestand geborene und/oder verendete Schafe/Ziegen.
Blauzungenkrankheit
Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigenpflichtige Viruserkrankung bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie wird von Stechmücken (Gnitzen) übertragen.
Im Dezember 2018 wurde nach Jahren der Seuchenfreiheit in Deutschland in einer Rinderhaltung in Baden-Württemberg der Ausdruch der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 festgestellt. Es wurde ein Sperrgebiet von 150 Kilometern um den Ausbruchsbestand eingerichtet. Weitere Ausbrüche in Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz wurden zwischenzeitlich nachgewiesen. Von den Sperrgebieten sind mittlerweile das gesamte Landesgebiet der Bundesländer Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz sowie zahlreiche Landkreise in Hessen und Nordrhein-Westfalen betroffen.
Eine wesentliche Bekämpfungsmethode ist die Imfpung empfänglicher Tiere. Die Imfung muss aus rechtlichen Gründen vom jeweiligen Veterinäramt genehmigt werden. Dies hat das Veterinäramt des Kreises Minden-Lübbecke mit Allgemeinverfügung vom 17.06.2016 getan. Daher ist eine freiwillige Impfung gegen die Serotypen 4 und 8 möglich. Jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit ist innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung in der HIT-Datenbank zu melden.
Innergemeinschaftliches Verbringen
Das Verbringen von Tieren und Waren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird als innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet.
Ein Verbringen ist in den meisten Fällen nur mit Gesundheitsbescheinigungen möglich. Damit diese ausgestellt werden können, ist bei bestimmten Tierarten eine rechtzeitige Voranmeldung notwendig.
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Schmallenberg-Virus
Für eine Infektion mit dem Schmallenbergvirus sind Rinder, Schafe und Ziegen empfänglich. Die Übertragung erfolgt, ähnlich wie bei der Blauzungenkrankheit, durch Stechmücken (Gnitzen).
Symptome der Erkrankung können Milchrückgang, Fieber und Durchfall sein. Liegen diese vor, ist ein Verdacht nicht auszuschließen. Zur Abklärung kann folgendermaßen vorgegangen werden:
- Tierhalter können begründete Verdachtsfälle beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu den üblichen Dienstzeiten melden. Sinnvollerweise sollte eine Einschaltung des betriebsbetreuenden Hoftierarztes erfolgt sein.
- Die Tierhalter werden von hier gebeten, frisches Probenmaterial (Totgeburten, Eihäute etc.) in das Untersuchungsamt (CVUA OWL), Westernfeldstr. 1, nach Detmold zu bringen.
- Die Untersuchung ist für den Tierhalter kostenfrei, sofern der Verdacht dem Veterinäramt gemeldet wurde und dieses einen Untersuchungsauftrag an das CVUA OWL verschickt hat. In allen anderen Fällen ist der Tierhalter kostenpflichtig.
- Der zur Untersuchung vorgesehene Tierkörper ist mit einer Betriebsohrmarke (weiße Ohrmarke) zu kennzeichnen und dieser sowie sonstiges Untersuchungsmaterial ist luftdicht zu verpacken.
- Tierhalter werden gebeten, weitere Fälle zu dokumentieren.
- Sobald sich für einen Betrieb die Infektion mit dem Schmallenberg-Virus bestätigt hat, ist eine weitere kostenfreie Sektion für diesen Bestand nicht mehr vorgesehen.
- Die Entsorgung anfallender Totgeburten muß, wie üblich, über die Tierkörperbeseitigungsanstalt erfolgen.
- Entschädigungen bzw. Beihilfen werden nicht gewährt.