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Wissenswertes für Schweinehalter

Ziel der Vorgaben ist die weitere Erhöhung der Effektivität der Tierseuchenbekämpfung. Im Falle eines Seuchenausbruches muss rasch und umsichtig gehandelt werden. Die Standorte von Tieren, deren Herkunft und Identifizierung sind grundlegende Elemente zielführender Maßnahmen. Die Datenbankinformationen erleichtern eine schnelle Abklärung von Infektionswegen und Infektionsursachen. Die Meldungen für ganz Deutschland werden in einer zentralen Datenbank, der HI-Tier, unter dem Bereich Schweinedatenbank erfasst.

An-/Um-/Abmeldung der Tierhaltung

Jeder Halter von Schweinen, unabhängig von der Größe des Bestandes, ist verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit bei der Tierseuchenkasse in Münster unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Die Abmeldung der Schweinehaltung oder die Aufgabe des Betriebes sind ebenfalls zu melden.

Kontakt:

Frau Marie Rodinger
Verwaltungsmitarbeiterin
Telefon: +49 571 807 24150
Fax: +49 571 807 34150
E-Mail oder Kontaktformular

Tierkennzeichnung/Dokumentation

Alle Schweine - bis auf Saugferkel - müssen mit amtlichen Ohrmarken gekennzeichnet sein. Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist sie unleserlich geworden, so ist das Tier nachzukennzeichnen; dies gilt ausdrücklich auch für Zuchtschweine. Ohrmarken sind beim Landeskontrollverband Nordrhein-Westfalen zu beziehen. Bei Mastschweinen reicht es aus, diese vorzeitig mit dem Schlageisen für Schlachtschweine zu kennzeichnen.

Im Bestand muss ein Bestandsregister geführt werden.

HIT-Schweinedatenbank

Jede/r Schweinehalter/in ist verpflichtet, jeweils bis zum 15.01. eines Jahres Angaben darüber zu machen, welche und wie viele Schweine am 01.01. eines Jahres gehalten werden (sog. Stichtagsmeldung).

Darüber hinaus besteht die Pflicht, die Übernahme von Schweinen in den eigenen Bestand innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen. Die Meldungen sind gegeüber dem Landeskontrollverband NRW entweder telefonisch, per Meldekarte oder direkt in der HIT-Datenbank (online) vorzunehmen. Zugangsdaten hierfür erhalten Sie von der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen.

Es besteht außerdem die Möglichkeit auf freiwilliger Basis das komplette Bestandsregister für Schweine in der HIT-Datenbank zu führen. Im Bestandsregister für Schweine in der HIT-Datenbank können sämtliche Meldungen für Schweine sowohl nach tierseuchenrechtlichen als auch nach arzneimittelrechtlichen Vorgaben eingetragen und hochgeladen werden. Wie üblich erscheint auch eine Hilfe auf der HIT-Seite der Landwirte zum Download.

Außerdem lässt sich in der neuen Videofunktion (alle Videos unter http://video.hi-tier.de/index.html) zur Erklärung folgender Clip http://video.hi-tier.de/schweine.html ansehen.

Sobald die Rechtsgrundlage geschaffen ist, sollen die Daten (je nach freigegebenen Einsichtmöglichkeiten für die Behörde) im Bestandsregister auch als offizielles Register gelten und dürfen für Kontrollmaßnahmen verwendet werden. Später kann dadurch möglicherweise dann die Pflicht zur Führung des Registers am Betrieb entfallen. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht jedoch die Pflicht zur Führung eines schriftlichen Bestandsregisters am Betrieb. Dies ist zur Kontrolle, wie auch bisher üblich, vorzulegen (ggf. aktuell ausgedruckt). Damit ist auch Tierhaltern die bisher auf eine EDV-Lösung verzichtet haben, eine Möglichkeit ohne zusätzliche Software ein elektronisches Register zu führen gegeben und die Daten zur Tierarzneimitteldatenbank und Meldungen nach Viehverkehrsverordnung einfacher abzusetzen.

 

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine für Haus- und Wildschweine hochansteckende Tierseuche, die mit hohen Tierverlusten einhergehen kann. In der Vergangenheit sind in Deutschland Fälle der Afrikanischen Schweinepest in Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen aufgetreten.

Die Früherkennung ist eine der wichtigsten Maßnahmen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Seuche. Tote Wildschweine sollen daher auf ASP untersucht werden.
Wenn Sie ein totes Wildschwein entdecken, melden Sie diesen Fund bitte umgehend beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) unter der Telefonnummer 0049 (0)201 / 714488. Der Bereitschaftsdienst des LANUV kümmert sich in Abstimmung mit den Kommunen um die schnelle Sicherung und Untersuchung des Wildschweins.
Bitte achten Sie darauf nichts am Fundort des Kadavers anzufassen! Wenn Sie Kontakt mit dem Kadaver hatten, reinigen Sie alles so gründlich wie möglich, um eine Verbreitung zu vermeiden.

Um einen Eintrag des ASP-Virus in Hausschweineställe zu verhindern sind die Biosicherheitsmaßnahmen, die sich aus der Schweinehaltungshygieneverordnung ergeben, strikt einzuhalten und regelmäßig zu überprüfen.
Dabei kommt der Einfriedung der Betriebe und der Nutzung einer Hygieneschleuse eine zentrale Bedeutung zu – diese Punkte sind jedoch nur für große Betriebe rechtlich vorgeschrieben.
Unabhängig von den rechtlichen Anforderungen sollte jeder Betrieb diese beiden zentralen Punkte so gut wie möglich in seinem Betrieb etablieren.  

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine Tierseuche, die von einem Virus verursacht wird und sowohl Haus- als auch Wildschweine infizieren kann.
Das Friedrich-Löffler-Institut stellt wöchentlich aktualisierte Karten der Ausbrüche und Restriktionszonen in Europa zur Verfügung.

Für den Menschen ist das ASP-Virus ungefährlich.

Schutzmaßnahmen - was kann jeder von uns tun?

Um eine Seucheneinschleppung zu verhindern, sollten folgende Maßnahmen beachtet werden:

  • Keine vom Tier stammenden Lebensmittel in die Landschaft werfen. Informationen zu dem mehrsprachigem Handzettel können Sie hier entnehmen.
  • Urlaubsreisenden, die mit eigenem Fahrzeug in Ländern waren, in denen ASP vorkommt (Russland, Weißrussland, Litauen, Polen), sollten die Fahrzeuge gründlich reinigen.

Der Fund von verendetem Schwarzwild kann dem Veterinäramt über die Tierfund-App gemeldet werden.

Schutzmaßnahmen der Halter von Schweinen

Personen, die Schweine halten (auch Hobbyhaltungen) sollten folgendes beachten:

  • Abschirmung der Schweinehaltung (Schutzkleidung, Zutritt betriebsfremder Personen einschränken, Hände waschen bevor Zutritt erfolgt).
  • Fahrzeugverkehr auf das notwendige Maß beschränken.
  • Zukauf von Schweinen auf wenige Herkunftsbestände einschränken; wenn möglich Zukaufschweine in Quarantäne halten.
  • Erkrankungen bei Schweinen frühzeitig durch einen Tierarzt untersuchen lassen.
  • Keine Speiseabfälle an Schweine verfüttern.
  • Schweinehaltungshygiene-Verordnung umsetzen; insbesondere Schreiben mit Anlage beachten. 
  • Nutzung der ASP-Ampel. Hier können Sie online bestimmen, wie hoch ihr betriebsspezifisches Risiko für ein Eintrag von ASP-Erregern ist. Ampelfarben signalisieren das Risikopotenzial. Eine To-Do-Liste zeigt, was konkret verbessert werden kann.

Schutzmaßnahmen durch Jäger

Im Zusammenhang mit der Jagd ist zu beachten:

  • Bei vermehrten Auftreten von Fallwild sollte das Veterinäramt informiert werden.
  • Untersuchung (Merkblatt Beprobung und Probenbegleitschein) kranker oder verendeter Tiere auf Schweinepest (geeignetes Unterschungsmaterial sind Blut, Milz, Lunge und Lymphknoten).
  • Verzicht auf Jagdreisen in Länder, die von ASP beroffen sind.
  • Hygiene beachten (Fahrzeug, Geräte, Kleidung).

ASP-Vereinbarung NRW

Eine Verbreitung des Virus in nordrhein-westfälische Schweinebestände gilt es unter allen Umständen zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund hat sich das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung mit der Landwirtschaftskammer, den Landwirtschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe e.V., der Landesvereinigung Ökologischer Landbau NRW e.V. sowie mit den Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe auf zusätzliche Präventivmaßnahmen verständigt, die sowohl für Großbetriebe als auch für Kleinst-/Hobbyhaltungen gelten. Diese Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31.12.2022.

Die Maßnahmen konkretisieren die bestehende Verantwortung aller Schweinehalterinnen und Schweinehalter in Nordrhein-Westfalen. Diese sind dazu aufgerufen und verpflichtet, in ihren Haltungen aktuell erneut zu prüfen, ob alle notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden, um den Eintrag der ASP in ihre Bestände zu verhindern und erforderlichenfalls Verbesserungsmaßnahmen zu ergreifen. Zudem soll ein frühzeitiges Erkennen der Tierseuche intensiviert werden durch unverzügliche Ausschlussuntersuchungen (Blutuntersuchungen) bei lebenden Tieren mit unspezifischen Krankheitssymptomen sowie einer Etablierung eines Falltiermonitorings (regelmäßige virologische Untersuchungen von verendeten Tieren).

Aujeszkyschen Krankheit (AK)

Die Aujeszkysche Krankheit ist eine unheilbare Viruserkrankung insbesondere beim Schwein, für die der Mensch nicht empfänglich ist, aber die für viele Tiere (z.B. Hund, Katze, Rind oder Pferd) tödlich verläuft. Eine besondere Gefahr für Hunde und Katzen geht von der Verfütterung nicht erhitzten Fleisches infizierter Schweine bzw. Wildscheine aus.

Hausschweine sind in Deutschland seit 2003 frei von der Aujeszkyschen Krankheit, jedoch ist bekannt, dass der Virus in der Wildschweinepopulation durchaus auftritt.

Monitoring Aujeszkyschen Krankheit

Durch kontinuierliche Monitoringuntersuchungen wird die aktuelle Seuchensituation im Rahmen des AK-Monitorings überwacht. Deutschland ist mittlerweile offiziell frei von Aujeszkyscher Krankheit. Um diese Freiheit zu belegen, werden stichprobenartig Bestände ausgewählt und beprobt. Dieses Verfahren ersetzt die früher übliche jährliche Blutuntersuchung aller Zuchtsauenhaltungen.

Die Proben sind nach dem unten stehenden Schlüssel zu entnehmen.

Anzahl der Zuchtsauen pro Bestand Anzahl der zu untersuchenden Zuchtsauen pro Bestand bei jeder Kontrolluntersuchung

1 - 20 Zuchtsauen

alle Tiere
21 - 25 Zuchtsauen

20 Tiere

26 - 100 Zuchtsauen 25 Tiere
101 und mehr Zuchtsauen

30 Tiere

Hierbei sind, soweit möglich, jeweils Zuchtsauen aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen und von diesen vorzugsweise Zuchtsauen mit gestörtem Allgemeinbefinden, Fruchtbarkeitsstörungen oder Totgeburten zu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens eines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Beständen bis zu 10 Zuchtsauen kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere ersetzt werden. Auf die Zahl zu untersuchender Sauen können Untersuchungen von Zuchtsauen oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern des Bestandes auf Aujeszkysche Krankheit angerechnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.

Anzahl der Mastschweine pro Bestand Anzahl der zu untersuchenden Mastschweine pro Bestand

1 - 10 Mastschweine

alle Tiere, jedoch maximal 8 Tiere

11 - 20 Mastschweine

10 Tiere

21 - 30 Mastschweine

11 Tiere

31 - 60 Mastschweine

12 Tiere

61 - 200 Mastschweine

13 Tiere
201 und mehr Mastschweine 14 Tiere

 

 

Hobbyhaltung von Schweinen

Alle Schweinehaltungen unterliegen den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes und seinen nachgeordneten Rechtsverordnungen. Diese Regelungen gelten auch für Halterinnen und Halter von Minipigs, Hängebauchschweinen und reinen „Liebhabertieren“.

Auch für reine Hobbyhaltungen gilt die Pflicht zur Anmeldung bei der Tierseuchenkasse und zur Abgabe der jährlichen Stichtagsmeldungen. Außerdem sind Übernahmemeldungen in der HIT-Datenbank abzusetzen, wenn neue Tiere in den Bestand übernommen werden.

Generell besteht die Pflicht zur Kennzeichnung der Tiere mit Ohrmarken. Diese sind beim Landeskontrollverband NRW, unter Angabe der Betriebsregistriernummer, die von der Tierseuchenkasse ausgegeben wird, erhältlich.

Da alle Schweine das Bedürfnis zu wühlen und zu suhlen haben, ist ein Außengehege für eine artgerechte Unterbringung empfehlenswert.

Bei einer Auslaufhaltung der Tiere ist eine Anzeige der so genannten „Schweineauslaufhaltung“ beim Veterinäramt erforderlich. Bei dieser Haltungsart ist ein fester Stall vorgesehen, in dem die Tiere regelmäßig nachts und auch längerfristig untergebracht werden können. Diese Anzeige kann formlos unter Angabe des Namens, der Adresse mit Telefonnummer und der Betriebsregistriernummer erfolgen.

Davon zu unterscheiden ist eine Schweinefreilandhaltung, die grundsätzlich der Genehmigungspflicht durch das Veterinäramt unterliegt. In dieser Form der Haltung steht den Schweinen nur ein angemessener Witterungsschutz (z.B. eine Hütte oder ähnliches) zur Verfügung.

Aufgrund der wachsenden Gefahr durch übertragbare Tierseuchen wie z.B. der Afrikanischen Schweinepest, sind Auslauf- und Freilandhaltungen gerade in unseren ländlichen Regionen entsprechend durch sichere Zäune zu schützen. Die sogenannte Einfriedung einer Schweinefreiland- oder -auslaufhaltung hat grundsätzlich aus einer doppelten Einzäunung zu bestehen. Der äußere engmaschige Zaun schützt mit seiner Mindesthöhe von 1,50 m die Hausschweine vor dem Eindringen von Wildschweinen. Der innere Zaun ist im Ab-stand von zwei Metern so zu errichten, dass die Hausschweine nicht an den Außenzaun gelangen können, um den direkten Kontakt der Tiere zu verhindern.

Empfehlenswerte Informationen für Minipighalter enthält das Merkblatt der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz zur artgerechten Haltung von Minipigs.

Innergemeinschaftliches Verbringen

Das Verbringen von Tieren und Waren zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird als innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet.
Ein Verbringen ist in den meisten Fällen nur mit Gesundheitsbescheinigungen möglich. Damit diese ausgestellt werden können, ist bei bestimmten Tierarten eine rechtzeitige Voranmeldung notwendig.

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Frau Marie Rodinger
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Schweine-Salmonellen-Verordnung

Im März 2007 ist die Schweine-Salmonellen-Verordnung in Kraft getreten. Danach besteht für bestimmte Schweine haltende Betriebe die Verpflichtung, Schlachtschweine auf das Vorliegen von Antikörpern gegen Salmonellen zu untersuchen.

Die Untersuchungsergebnisse dienen der Einstufung der Betriebe in verschiedene Risikokategorien, da Salmonellen auch ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.

Betriebe die der Kategorie III angehören müssen sich innerhalb von 14 Tagen beim zuständigen Veterinäramt melden und werden aufgefordert, geeignete Untersuchungen durchzuführen und einen Maßnahmenplan zur Abhilfe vorzulegen. Einzelheiten zur Verordnung können dem Merkblatt entnommen werden.

Angaben zur Salmonellen-Kategorie sind auch in der Standarderklärung mit Informationen zur Lebensmittelkette anzugeben.