Tierschutz
Im Rahmen der amtlichen Tierschutzüberwachung wird die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen kontrolliert. Der routinemäßigen Überwachung unterliegen landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Gewerbetreibende wie beispielsweise Viehhandelsunternehmen.
Ferner werden insbesondere Zoohandlungen, Tierbörsen, Tierpensionen, Reit- und Fahrbetriebe, Zirkusbetriebe und Einrichtungen, in denen Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden überwacht; zum Schutz der Tiere ist die Ausübung der o. a. Tätigkeiten erlaubnispflichtig.
Einsichtnahme in die QS-Auditberichte
Tierschutzbeschwerde
Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz sind wir auch auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen. Um einer Beschwerde nachgehen zu können, werden detaillierte Angaben über die Verstöße unbedingt benötigt. Neben der Ahnung von Verstößen (Verwarngeld, Bußgeld oder Strafanzeige) werden vor allem Maßnahmen zur Gefahrenabwehr angeordnet, wie zum Beispiel Verbesserung der Haltungsbedingungen oder die tierärztliche Behandlung kranker Tiere. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz beziehen sich zumeist auf eine nicht artgerechte und angemessene Haltung, Pflege und Versorgung von Tieren.
Abgabe einer Tierschutzbeschwerde
Eine Tierschutzbeschwerde können Sie telefonisch oder per Mail abgeben. Die Beantwortung folgender Fragen (sofern möglich) ist dabei sehr wichtig, um einer Beschwerde nachgehen zu können:
- Welche Tierart wird gehalten?
- Wie viele Tiere werden gehalten? (ungefähre Anzahl)
- Wie werden die Tiere gehalten? (Haltungsform)
- Welche Missstände bestehen? (Beschwerdegrund)
- Wo werden die Tiere gehalten? (Anschrift)
- Wer ist Tierhalter?
Für Rückfragen unsererseits in Bezug auf die Beschwerde ist es zudem sinnvoll die eigenen Kontaktdaten anzugeben.
Kontakt:
Verwaltungsmitarbeiter
Telefon: +49 571 807 24040
Fax: + 49 571 807 34040
E-Mail oder Kontaktformular
Tierschutzindikatoren
Nutztierhalter/-innen sind seit 2014 verpflichtet, in einer betrieblichen Eigenkontrolle zu prüfen, ob die Haltungsbedingungen tiergerecht sind. Dafür sind geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren), die Rückschlüsse auf das Wohlergehen der Tiere geben, zu erheben, zu bewerten und zu dokumentieren.
Aus den Ergebnissen sind Maßnahmen abzuleiten, um die Tiergesundheit und das Wohlergehen der Tiere zu verbessern oder im Idealfall zu erhalten.
Bereits im Bestand vorliegende - aussagekräftige - Ergebnisse, Befunde etc., wie zum Beispiel Angaben zum Verwurf von Schlachtkörpern, können herangezogen werden. Ferner können Auswertungen in der HIT-Datenbank unter anderem zu Jungtierverlusten herangezogen werden, um Aussagen zum Gesundheitsstatus machen zu können. Ein vorgeschriebenes Format für eine sinnvolle Auswertung gibt es derzeit nicht, jedoch wurde zum Beispiel vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. (KTBL) in Zusammenarbeit mit dem Thünen-Institut für Ökologischen Landbau, der Universität Kassel und dem Friedrich-Löffler-Institut eine kostenlose Excel-Tabelle zu diesem Zweck programmiert.
Tierschutzrechtliche Erlaubnis
Bestimmte Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Tieren stehen, müssen vom Veterinäramt vorab genehmigt werden.
Erlaubnispflichtig sind zum Beispiel:
- Tierbörsen
- Tierheime und Tierpensionen
- Zochfachgeschäfte, Zoolgische Gärten, Zirkusbetriebe
- Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren
- Reit- und Fahrbetriebe
- Verbringen/Einfuhr von Tieren – außer Nutztieren – in das Inland oder die Abgabe oder Vermittlung solcher Tiere
- Gewerbsmäßige Hundetrainertätigkeit
- Gewerbsmäßige Zucht von Tieren
Die Erlaubnis wird schriftlich beantragt und muss neben Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit auch Beschreibungen der Räumlichkeiten, in denen die Tiere untergebracht werden sollen und Nachweise über die Sachkunde der verantwortlichen Person/en enthalten. Vor Erteilung der Erlaubnis wird die artgerechte Unterbringung der Tiere gegebenenfalls vor Ort überprüft. Mit der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.