Wissenswertes für Rindhalter
Tierschutzgesetz/Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Neben den allgemeinen Vorschriften im Tierschutzgesetz und in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gibt es spezielle Rechtsvorschriften für die Rinderhaltung nur für Kälber. Diese stehen im gesonderten Kapitel in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (siehe hierzu Paragraphen 1 bis 11).
Da es spezielle Rechtsvorschriften für die anderen Altersgruppen nicht gibt, wird auf Urteile, Gutachten und Leitlinien zurückgegriffen.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Anforderungen (ohne Gewähr auf Vollständigkeit) sind den Eckdaten zur Rinderhaltung zu entnehmen.
Enthornen von Kälbern
Die Gabe von einem für diesen Zweck zugelassenen Schmerzmittel bei der Enthornung ist Pflicht, wenn ein Landwirt Kälber bis zum Alter von 6 Wochen (§ 5 Tierschutzgesetz) selbst enthornt. Außerdem ist 10-15 Minuten vor dem Eingriff mit dem Schmerzmittel auch ein Beruhigungsmittel zu geben. Der Einsatz der Arzneimittel ist vom Tierhalter zu dokumentieren.
Grundsätzlich ist das Enthornen von Kälbern über 6 Wochen durch den Landwirt verboten.