Wissenswertes für Schweinehalter
Tierschutzgesetz/Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Neben den allgemeinen Vorschriften im Tierschutzgesetz und in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gibt es spezielle Rechtsvorschriften für die Schweinehaltung. Diese stehen im gesonderten Kapitel in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (siehe hierzu Paragraphen 1 bis 4 sowie 21 bis 30).
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Anforderungen (ohne Gewähr auf Vollständigkeit) sind den Eckdaten zur Schweinehaltung zu entnehmen.
Nationaler Aktionsplan zum Kupierverzicht beim Schwein
Die EU-Kommission hat mit Schreiben vom November 2017 mitgeteilt, dass die von Deutschland ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der RL 2008/120/EG zur Vermeidung des Schwänzekupierens beim Schwein nicht ausreichen und einen weitergehenden Aktionsplan gefordert. Aus diesem Aktionsplan ergeben sich weitere Anforderungen für die schweinehaltenden Betriebe.
Der Ablaufplan beinhaltet eine umfangreichere Darlegung der Unerlässlichkeit des Schwänzekupierens für alle Betriebe die kupierte Schweine halten, unabhängig von Größe oder Nutzung der Tiere.
Diese Darlegung besteht aus einer halbjährlichen betriebsindividuellen Risikoanalyse mit der Erhebung von Verletzungen der gehaltenen Tiere bzw. Schlachthofbefunden. Aus den getroffenen Feststellungen hat der Tierhalter, möglichst unter Hinzuziehung des Tierarztes oder Beraters, geeignete Optimierungsmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen. Außerdem ist eine Tierhaltererklärung auszufüllen, die spätestens bis zum 1. Juli 2019 dem zuständigen Veterinäramt vorzulegen ist.
Tierhalter, die sofort in den Kupierverzicht einsteigen möchten, können eine Mindestanzahl von 1 % unkupierter Tiere halten und Erhebungen zu den entstehenden Verletzungen vornehmen. Bei Bedarf hat der Tierhalter, möglichst unter Hinzuziehung des Tierarztes oder Beraters, geeignete Optimierungsmaßnahmen abzuleiten. Diesen Tierhaltern wird jedoch ebenfalls eine betriebsindividuelle Risikoanalyse empfohlen. Bei wiederholter erfolgreicher Haltung einer unkupierten Tiergruppe (weniger als 2 % Schwanz-/Ohrverletzungen) ist der Anteil der unkupierten Tiere schrittweise zu erhöhen.
Die Erforderlichkeit der Tierhaltererklärungen gilt auch für Tiere, die aus Ländern der Europäischen Union bezogen werden oder dahin verbracht werden.
Sachkunde gemäß Ferkelbetäubungssachkundeverordnung
Ab dem 01.01.2021 ist das betäubungslose Kastrieren von Ferkeln verboten. Landwirte können eine Sachkunde gemäß Ferkelbetäubungssachkundeverordnung zur Kastration von unter 8 Tage alten Ferkeln mittels Isofluran-Narkose erwerben.
Folgende Voraussetzungen müssen zur Erlangung der Sachkunde erfüllt werden:
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Ausbildungsberuf/Studiengang, in dem Umgang mit Ferkeln gelehrt wird oder Ausübung einer mind. 2-jährigen Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Ferkelerzeugung
- Erforderliche Zuverlässigkeit (Nachweis: Führungszeugnis)
- Teilnahme an einem anerkannten Sachkundelehrgang
- Erfolgreich abgelegte theoretische Prüfung
- Teilnahme an einer Praxisphase unter ständiger Aufsicht und Anleitung eines Tierarztes/einer Tierärztin
- Erfolgreich abgelegte praktische Prüfung
- Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung
Sachkundige Personen sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung der Sachkundebescheinigung und nachfolgend mindestens alle fünf Jahre an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten bei der Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration durch einen Tierarzt/eine Tierärztin sowie an einer mindestens zweistündigen Fortbildungsschulung teilzunehmen.
Ein Nachweis über die Teilnahme ist dem Veterinäramt vor Ablauf der Frist vorzulegen.
Des Weiteren bestehen Dokumentationspflichten zu Komplikationen bei der Narkose, der Anzahl der Kastrationen und der Anwendung des Isoflurans.
Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und dem Veterinäramt auf Verlangen vorzulegen.