Wissenswertes für Schweinehalter
Tierschutzgesetz/Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Neben den allgemeinen Vorschriften im Tierschutzgesetz und in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gibt es spezielle Rechtsvorschriften für die Schweinehaltung. Diese stehen im gesonderten Kapitel in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (siehe hierzu Paragraphen 1 bis 4 sowie 21 bis 30).
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Anforderungen (ohne Gewähr auf Vollständigkeit) sind den Eckdaten zur Schweinehaltung zu entnehmen.
Detaillierte Informationen und Anforderungen zum tierschutzkonformen Umgang mit Schweinen sind in folgenden Dokumenten und Leitfäden enthalten:
- Umgang mit kranken und verletzen Schweinen
- Beschäftigungsmaterial
- Nottötung
- Transport-/Schlachtfähigkeit
Übergangsfristen in der Sauenhaltung
Die Novellierung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) im Jahr 2021 brachte für schweinehaltende Betriebe wesentliche Änderungen mit sich.
So gelten unter anderem für die Haltung von Sauen neue Mindestanforderungen. Für bestehende Ställe (Einrichtungen, die vor dem 09. Februar 2021 genehmigt oder in Betrieb genommen worden sind) gelten Übergangsfristen.
Um die Übergangsfrist für die Haltung von Sauen im Deckzentrum (Datenquelle: LGL Bayern) nutzen zu können, muss bis zum 09.02.2024 ein Betriebs- und Umbaukonzept beim Veterinäramt vorgelegt werden, aus welchem hervorgeht, wie die Umstellung auf die neuen Vorgaben im Deckzentrum umgesetzt werden. Ist zur Umsetzung des Umbaukonzepts eine Baugenehmigung erforderlich, so ist bis zum 09.02.2026 ein Nachweis über den bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag vorzulegen.
Die Pflicht zur Vorlage des Umbaukonzepts entfällt, wenn der Tierhalter bis zum 09.02.2024 verbindlich erklärt, dass die Sauenhaltung bis zum 09.02.2026 eingestellt wird.
Um die Übergangsfrist für die Haltung von Sauen in Abferkelbuchten nutzen zu können, muss bis zum 09.02.2033 ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten sowie gegebenenfalls ein Nachweis über den bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag beim Veterinäramt vorgelegt werden.
Nationaler Aktionsplan zum Kupierverzicht beim Schwein
Die EU-Kommission hat mit Schreiben vom November 2017 mitgeteilt, dass die von Deutschland ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der RL 2008/120/EG zur Vermeidung des Schwänzekupierens beim Schwein nicht ausreichen und einen weitergehenden Aktionsplan gefordert. Aus diesem Aktionsplan ergeben sich weitere Anforderungen für die schweinehaltenden Betriebe.
Der Ablaufplan beinhaltet eine umfangreichere Darlegung der Unerlässlichkeit des Schwänzekupierens für alle Betriebe die kupierte Schweine halten, unabhängig von Größe oder Nutzung der Tiere.
Diese Darlegung besteht aus einer halbjährlichen betriebsindividuellen Risikoanalyse mit der Erhebung von Verletzungen der gehaltenen Tiere bzw. Schlachthofbefunden. Aus den getroffenen Feststellungen hat der Tierhalter, möglichst unter Hinzuziehung des Tierarztes oder Beraters, geeignete Optimierungsmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen. Außerdem ist eine Tierhaltererklärung auszufüllen, die spätestens bis zum 1. Juli 2019 dem zuständigen Veterinäramt unaufgefordert vorzulegen ist.
Die Erforderlichkeit der Tierhaltererklärungen gilt auch für Tiere, die aus Ländern der Europäischen Union bezogen werden oder dahin verbracht werden.
Tierhalter, die sofort in den Kupierverzicht einsteigen möchten, können eine Mindestanzahl von 1 % unkupierter Tiere halten und Erhebungen zu den entstehenden Verletzungen vornehmen. Bei Bedarf hat der Tierhalter, möglichst unter Hinzuziehung des Tierarztes oder Beraters, geeignete Optimierungsmaßnahmen abzuleiten. Diesen Tierhaltern wird jedoch ebenfalls eine betriebsindividuelle Risikoanalyse empfohlen. Bei wiederholter erfolgreicher Haltung einer unkupierten Tiergruppe (weniger als 2 % Schwanz-/Ohrverletzungen) ist der Anteil der unkupierten Tiere schrittweise zu erhöhen.
Tritt in einem Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren trotz bereits getroffener Optimierungsmaßnahmen immer wieder Schwanzbeißen auf, hat der Tierhalter (möglichst mit Tierarzt / Berater) einen schriftlichen Plan mit weitergehenden Maßnahmen zur Risikominimierung zu erstellen und dem Veterinäramt vorzulegen. Dies betrifft Betriebe, die in den letzten beiden Jahren das Vorkommen von mehr als zwei Prozent Ohr- und Schwanzverletzungen über eine „2a-Einstufung“ in der Tierhaltererklärung dokumentiert haben.
Sachkunde gemäß Ferkelbetäubungssachkundeverordnung
Ab dem 01.01.2021 ist das betäubungslose Kastrieren von Ferkeln verboten. Landwirte können eine Sachkunde gemäß Ferkelbetäubungssachkundeverordnung zur Kastration von unter 8 Tage alten Ferkeln mittels Isofluran-Narkose erwerben.
Folgende Voraussetzungen müssen zur Erlangung der Sachkunde erfüllt werden:
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Ausbildungsberuf/Studiengang, in dem Umgang mit Ferkeln gelehrt wird oder Ausübung einer mind. 2-jährigen Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Ferkelerzeugung
- Erforderliche Zuverlässigkeit (Nachweis: Führungszeugnis)
- Teilnahme an einem anerkannten Sachkundelehrgang
- Erfolgreich abgelegte theoretische Prüfung
- Teilnahme an einer Praxisphase unter ständiger Aufsicht und Anleitung eines Tierarztes/einer Tierärztin
- Erfolgreich abgelegte praktische Prüfung
- Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung
Sachkundige Personen sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung der Sachkundebescheinigung und nachfolgend mindestens alle fünf Jahre an einer Überprüfung der praktischen Fähigkeiten bei der Durchführung der Betäubung bei der Ferkelkastration durch einen Tierarzt/eine Tierärztin sowie an einer mindestens zweistündigen Fortbildungsschulung teilzunehmen.
Ein Nachweis über die Teilnahme ist dem Veterinäramt vor Ablauf der Frist vorzulegen.
Des Weiteren bestehen Dokumentationspflichten zu Komplikationen bei der Narkose, der Anzahl der Kastrationen und der Anwendung des Isoflurans.
Aufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und dem Veterinäramt auf Verlangen vorzulegen.