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Abfalltransporte

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sieht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Anzeige- bzw. Erlaubnispflichten für ihre jeweiligen Tätigkeiten vor.

Grundsätzlich (d.h. es gibt Ausnahmen) ist für eine der oben genannten abfallrechtlichen Tätigkeiten

  • mit gefährlichen Abfällen (im Sinne der AVV – sog. „Sternchenabfälle“) eine Erlaubnis nach § 54 KrWG
    Antragsformular erforderlich (ehem. "Transportgenehmigung"),

  • während bei Aufnahme eines Betriebes, der ausschließlich mit nicht gefährlichen Abfällen umgeht, lediglich eine (Anzeige nach § 53 KrWG)
    Antragsformular abzugeben ist.

Nach Ablauf einer Übergangsfrist sind seit dem 01.06.2014 nun auch solche Unternehmen anzeigepflichtig, welche im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln, befördern, handeln
oder makeln. Das betrifft solche Betriebe, bei denen der Umgang mit Abfällen nicht als deren Haupttätigkeit anzusehen ist, sondern dies als Nebenleistung zur eigentlichen Kerntätigkeit erfolgt (z.B. Handwerker, die selbst erzeugte Abfälle von der Baustelle zur Entsorgung transportieren).

Die §§ 53 und 54 des KrWG regeln also die Pflicht, die berufliche Tätigkeit anzuzeigen bzw. erlauben zu lassen.


Darüber hinaus muss im jeweiligen Sammelgebiet auch das eigentliche Einsammeln der konkreten Abfälle nach § 18 KrWG angezeigt werden, wenn über eine gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung überlassungspflichtige Abfälle aus privaten Haushalten eingesammelt werden (gilt insbesondere bei Altkleidersammlungen oder Schrottsammlungen).

Weitergehende Informationen können Sie den entsprechenden rechts hinterlegten Merkblättern entnehmen.

06.07.2017